Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG), auch Aktienrechtsnovelle 2016 genannt, regelte in § 58 Abs. 4 S. 2 und 3 AktG den Anspruch auf eine Aktiendividende neu (Mehr dazu in Ihrem Produkt Haufe Index 9872309). Demnach ist dieser erst am dritten des auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstags fällig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Hauptversammlung oder die Satzung eine spätere Fälligkeit bestimmen.
Zuflusszeitpunkt der Aktiendividende
Das BZSt macht aktuell auf seiner Homepage darauf aufmerksam, dass auch das Einkommensteuergesetz in § 44 Abs. 2 entsprechend geändert wurde. Der Zuflusszeitpunkt einer Aktiendividende bestimmt sich nach der abweichenden Fälligkeit des Aktiengesetzes. Die Gesetzesänderungen wirken sich auch auf das Verfahren der Kapitalertragsteuererstattung aus. Ein Zuflussdatum der Aktiendividende muss nämlich angegeben werden. Ab 1.1.2017 ist dies der Tag der Fälligkeit nach § 44 Abs. 2 EStG i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG.
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