Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge
Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtungen.
Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht.
Einkünfte des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dienen der Basisversorgung des Versicherten. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung. Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind.
Schweizerisches Altersvorsorgesystem („Drei-Säulen-System“)
- Säule 1: Staatliche Vorsorge
- Säule 2: Berufliche Vorsorge (Säule 2a: Obligatorium, Säule 2b: Überobligatorium)
- Säule 3: Private Vorsorge
Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2
- Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium
- Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a): Einzahlungsphase und Auszahlungsphase (Steuerliche Behandlung der Leibrenten und Kapitalabfindungen)
- Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b): Einzahlungsphase und Auszahlungsphase (Steuerliche Behandlung der Leibrenten und Kapitalabfindungen)
- Besonderheiten: Todesfallkapital und Anlagestiftungen
- Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung
- Anwendung
Informationen zu den angeführten Punkten finden sich in dem BMF-Schreiben.
BMF, Schreiben v. 27.7.2016, IV C 3 - S 2255/07/10005 :004; IV C 5 - S 2333/13/10003
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7595
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.120
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.626
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9096
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.853
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.799
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.429
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.988
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.77741
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.346
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Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
23.12.2024
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Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
23.12.2024
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
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