Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags vorziehen
Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist am 12.12.2019 verkündet worden. Nach dem Haushaltsergebnis des vergangenen Jahres wäre das Vorziehen der darin geregelten Rückführung des Solidaritätszuschlags nach Ansicht von Scholz verkraftbar. Dies berichtete die "Neue Osnabrücker Zeitung" am Samstag. Hintergrund der SPD-Pläne ist ein hoher Überschuss im Bundeshaushalt.
Der stellvertretende CSU-Landesgruppenvorsitzende Hans Michelbach sagte dem "Handelsblatt", wenn es die SPD tatsächlich ernst meine, könne man bis zum Sommer ein umfassendes Steuersenkungsprogramm verabschieden, das die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags, eine Modernisierung des Unternehmenssteuerrechts und die schrittweise Beseitigung des Mittelstandsbauchs bei der Einkommensteuer beinhalte. Die SPD ist bisher gegen eine umfassende Reform der Unternehmenssteuern.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag 1995
Der Solidaritätszuschlag ist eine Finanzierungsquelle für die Herstellung der deutschen Einheit. Nachdem es bereits 1991/1992 einen zeitlich befristeten Vorläufer gegeben hatte, wurde der Solidaritätszuschlag ab 1995 unbefristet eingeführt. Bemessungsgrundlage dieser Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie deren Vorauszahlungen und Abzugssteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Der Zuschlagsatz wurde zum 1.1.1998 von 7,5 % auf 5,5 % gesenkt. Erhoben und gezahlt wird der "Soli" in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu.
Die Regierungskoalition hatte in ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode vereinbart, untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 zu entlasten. Dies würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rund 10 Mrd. EUR führen. Im Übrigen soll der Solidaritätszuschlag über den Finanzplanungszeitraum (2023) hinaus fortgeführt werden.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Der Zuschlag wird in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Durch den schrittweisen Abbau mittels einer Anhebung der Freigrenze soll der Verteilung der Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Hierbei seien sozialstaatliche Erwägungen maßgebend, da höhere Einkommen einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollten, als niedrigere Einkommen. Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rechtfertigte es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen.
Anhebung der Freigrenze
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben.
Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren
Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden für sonstige Bezüge nach geltender Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der massiven Anhebung der Freigrenze zu ändern. Dies soll sicherstellen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber unterjährig ein Solidaritätszuschlag einzubehalten ist, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Es soll keine Veranlagung allein aus Gründen der Rückerstattung des Solidaritätszuschlages erforderlich sein.
Durch den neuen § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Abs. 3 Satz 5 EStG abzustellen (Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezug). Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bleibt – wie bisher – die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (§ 39b Abs. 3 Satz 8 EStG).
§ 3 Abs. 4a Satz 2 - neu - SolzG 1995 gibt vor, dass für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bei sonstigen Bezügen die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Abs. 3 des EStG Anwendung finden. Danach sind hier z. B. auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen zu beachten.
Milderungszone vermeidet Belastungssprung
Die "Milderungszone" im Anschluss an die Freigrenze vermeidet einen Belastungssprung, indem beim Überschreiten der Freigrenze die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung herangeführt wird. Die Begrenzung der zusätzlichen Grenzbelastung in der Milderungszone auf 11,9 Prozent (zuvor 20 Prozent) führt zu deren Streckung. Ein kontinuierlicher Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bleibt sichergestellt.
Anwendungsregelung: Entlastung ab 2021
§ 6 Abs. 21 – neu – SolzG regelt die erstmalige Anwendung der angehobenen Freigrenze im Veranlagungsverfahren ab 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021. Die Änderungen betreffen auch die Erhebung des Solidaritätszuschlages durch den Arbeitgeber und werden bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 berücksichtigt.
Keine Änderung beim Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer
Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Dabei wird damit argumentiert, dass der Körperschaftsteuersatz nur 15 Prozent beträgt und der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften daher ohnehin häufig geringer sei als für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Unternehmen als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft führen.
Beispiele zu Entlastungswirkung
Die folgenden Beispiele verdeutlichen, welche Einkommen, stark wenig bzw. gar nicht entlastet werden. Dabei wird berücksichtigt, dass die Soli-Belastung ab dem VZ 2020 ohnehin schon etwas geringer wird, da der Einkommensteuertarif 2020 gegenüber 2019 aufgrund des Familienentlastungsgesetzes gesenkt wird. Denn die Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Beispiel 1: Grundtabelle, keine Kinder
ZVE | Soli 2019 vor Reform | Soli 2020 vor Reform | Soli 2021 | Entlastung |
30.000 EUR | 290,12 EUR | 285,28 EUR | 0 EUR | 285,28 EUR |
60.000 EUR | 903,04 EUR | 892,98 EUR | 0 EUR | 892,98 EUR |
65.000 EUR | 1.018,54 EUR | 1.008,48 EUR | 164,22 EUR | 844,26 EUR |
70.000 EUR | 1.134,04 EUR | 1.123,98 EUR | 414,12 EUR | 709,86 EUR |
100.000 EUR | 1.827,04 EUR | 1.816,98 EUR | 1.816,98 EUR | 0 EUR |
150.000 EUR | 2.982,04 EUR | 2.971,98 EUR | 2.971,98 EUR | 0 EUR |
Beispiel 2: Grundtabelle, 2 Kinder
ZVE | Soli 2019 vor Reform | Soli 2020 vor Reform | Soli 2021 | Entlastung |
30.000 EUR | 23,00 EUR | 0 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
60.000 EUR | 565,89 EUR | 550,77 EUR | 0 EUR | 550,77 EUR |
65.000 EUR | 671,05 EUR | 654,44 EUR | 0 EUR | 654,44 EUR |
70.000 EUR | 782,15 EUR | 763,89 EUR | 0 EUR | 763,89 EUR |
100.000 EUR | 1.474,99 EUR | 1.456,07 EUR | 1.132,64 EUR | 323,43 EUR |
150.000 EUR | 2.629,99 EUR | 2.611,07 EUR | 2.611,07 EUR | 0 EUR |
Beispiel 3: Splittingtabelle, keine Kinder
ZVE | Soli 2019 vor Reform | Soli 2020 vor Reform | Soli 2021 | Entlastung |
60.000 EUR | 580,25 EUR | 570,57 EUR | 0 EUR | 570,57 EUR |
120.000 EUR | 1.806,09 EUR | 1.785,96 EUR | 0 EUR | 1785,96 EUR |
130.000 EUR | 2.037,09 EUR | 2.016,96 EUR | 328,44 EUR | 1.688,52 EUR |
140.000 EUR | 2.268,09 EUR | 2.247,96 EUR | 828,24 EUR | 1.419,72 EUR |
200.000 EUR | 3.654,09 EUR | 3.633,96 EUR | 3.633,96 EUR | 0 EUR |
300.000 EUR | 5.964,09 EUR | 5.943,96 EUR | 5.943,96 EUR | 0 EUR |
Beispiel 4: Splittingtabelle, 2 Kinder
ZVE | Soli 2019 vor Reform | Soli 2020 vor Reform | Soli 2021 | Entlastung |
60.000 EUR | 336,16 EUR | 322,52 EUR | 0 EUR | 322,52 EUR |
120.000 EUR | 1.457,06 EUR | 1.430,55 EUR | 0 EUR | 1430,55 EUR |
130.000 EUR | 1.684,98 EUR | 1.656,05 EUR | 0 EUR | 1684,98 EUR |
140.000 EUR | 1.915,98 EUR | 1.887,05 EUR | 47,36 EUR | 1.839,69 EUR |
200.000 EUR | 3.301,98 EUR | 3.273,05 EUR | 3.046,16 EUR | 190,89 EUR |
300.000 EUR | 5.611,98 EUR | 5.583,05 EUR | 5.583,05 EUR | 0 EUR |
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
17.6919
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
9.381
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
8.1769
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.123451
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.5864
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.1151
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.455
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
1.3193
-
Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %
1.277
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
1.110
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Steuerfortentwicklungsgesetz kann verkündet werden
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Sonstige Steuerarten
20.12.2024
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Reformen-Cockpit Steuern
20.12.2024
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Einkommensteuertarif 2025 und Kindergelderhöhung
17.12.2024
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Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
13.12.2024
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Rat der EU beschließt neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren
13.12.2024
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Scholz für geringeren Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel
11.12.2024