Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steigt zum 1.1.2013 (§ 52 Abs. 41 EStG) um 126 EUR auf dann 8.130 EUR. Zum 1.1.2014 erhöht er sich um weitere 224 EUR auf dann 8.354 EUR und damit in der Endstufe um insgesamt um 350 EUR oder 4,4 %. Der bisherige Grundfreibetrag von 8.004 EUR gilt damit für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012.
Die vorgesehene Anhebung des Grundfreibetrags in zwei Stufen trägt dem heute absehbaren höheren steuerlich zu verschonenden Existenzminimum für jeden Steuerpflichtigen Rechnung. Hierzu erfolgte eine Abschätzung für die Jahre 2013 und 2014 analog zur Berechnungsmethode in den Existenzminimumberichten und ergibt sich durch den im Sozialrecht geltenden Fortschreibungsmechanismus für den Regelbedarf (BT-Drucks. 17/5550). Der berücksichtigt sowohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der relevanten Preise als auch die der Nettolöhne und -gehälter je Beschäftigten. Dadurch wird garantiert, dass ein Erwerbseinkommen in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt.
Keine Absenkung des Eingangssteuersatzes
Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % (Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013, zuvor 15 %) unverändert, es erfolgt keine weitere Absenkung.
Steigung des Tarifverlaufs
In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Tarifanpassung. Ohne diese käme es durch die alleinige Anhebung des Grundfreibetrags - bei konstantem Eingangssteuersatz - zu einer Stauchung des Tarifs innerhalb der ersten Progressionszone und damit zu einem Anstieg des Steuersatzes.
Die Steigung des Tarifverlaufs wird bis 2014 im Bereich der Progressionszonen bis zum Erreichen des Höchststeuersatzes von 42 % ebenfalls im gleichen Ausmaß um insgesamt 4,4 % angepasst und nach rechts verschoben:
- 2009: 52.552 EUR pro Person.
- 2010 bis 2012: 52.882 EUR.
- 2013: 53.728 EUR.
- Ab 2014: 55.209 EUR.
Ausnahme Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz in Form der Reichensteuer von 45 % für die zweite Proportionalzone (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) ist von dieser Verschiebung ausgenommen und gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR je Person. Damit sinkt er insoweit von derzeit 250.730 EUR um 730 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung um minus 1.460 EUR auf dann 500.000 EUR. Es bleibt aber unverändert dabei, dass der Aufschlag von 3 % auf den regulären Spitzensteuersatz von 42 % für Gutverdiener nur auf das die Betragsgrenze übersteigende Einkommen angewendet wird.
Die runde Grenze von 250.000 EUR für die Reichensteuer gilt derzeit bereits über das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 seit dem 1.1.2011 beim Elterngeld für die nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleibenden Mütter oder Väter, wonach nach Erreichen der Schwelle automatisch der Anspruch auf das Elterngeld entfällt (§ 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG).
Überprüfung der Wirkung der kalten Progression
Durch die Bundesregierung soll künftig alle 2 Jahre eine Überprüfung erfolgen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden (gilt ab der 18. und damit nächsten Legislaturperiode).
Lohnsteuerabzug
Der geänderte § 39b Abs. 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG soll verhindern, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnitts- bzw. zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die jeweils für 2013 und ab 2014 erhöhten Zahlenwerte hängen mit den Tarifwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und sind eine Folgeänderung. Die Änderungen treten jeweils parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG am 1.1.2013 und am 1.1.2014 in Kraft.
Arbeitnehmerveranlagung
Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bisher 10.200 bzw. 19.400 EUR bei Ehepaaren) sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale befreit, da in diesen Fällen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Die Arbeitslohngrenzen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG geringfügig, jeweils parallel zur Tarifanpassung in § 32a EStG am 1.1.2013/2014.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in Fällen mit geringem Arbeitslohn auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Arbeitslohngrenzen ändern sich durch die Tarifänderungen in § 32a EStG ebenfalls geringfügig 2013 und 2014.