Gesetzentwurf für Reisekostenvereinfachung liegt vor
Gesetzgebungsverfahren
Die seit Langem von Wirtschaft und Steuerexperten geforderte Vereinfachung des Reisekostenrechts soll mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden. Dies wurde erstmals anlässlich eines Gedankenaustauschs der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Reisekosten mit den Verbänden Ende August deutlich. Inzwischen ist ein "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" bekannt geworden.
Bei dem Gesetzentwurf, handelt es sich um eine Formulierungshilfe, die von den Koalitionsfraktionen der Bundesregierung direkt im Bundestag eingebracht werden soll. Dadurch wird die Beteiligung des Bundesrates eingeschränkt und das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt. Angestrebt wird, das Verfahren noch in diesem Jahr abzuschließen.
Geltung ab 2014
Die geplanten Änderungen und Vereinfachungen beim steuerlichen Reisekostenrecht sollen ausnahmslos erst ab 2014 gelten, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch eine ausreichende Vorbereitungszeit haben. Beim laufenden Lohnsteuerabzug 2012 gilt ebenso wie beim Lohnsteuerabzug 2013 noch die bisherige Rechtslage weiter.
Neudefinition der Arbeitsstätte
Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Hierbei orientiert sich der Entwurf größtenteils an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach Arbeitgeber nur noch eine erste Tätigkeitsstätte (= Arbeitsstätte) innehaben können. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte soll vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen erfolgen.
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung
typischerweise arbeitstäglich aufsuchen oder
dort je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Für die erste Tätigkeitsstätte gilt - wie bisher bei regelmäßigen Arbeitsstätten - nur ein beschränkter Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale, keine Verpflegungspauschalen). Zudem ergibt sich bei der Dienstwagennutzung für die Fahrten dorthin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Für Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte entspricht damit weitgehend den bereits heute praktizierten Regelungen nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2353/11/10010 (BStBl 2012 I S. 57).
Wegfallen soll allerdings die sog. Escape-Regelung. Hiernach kann der Steuerpflichtige im Einzelfall geltend machen, dass trotz Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, wenn er dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das klappt aber noch für die Jahre 2012 und 2013. Falls nicht bereits durch den Arbeitgeber erfolgt, kann der Mitarbeiter den Nachweis auch im Rahmen seiner Steuererklärung führen und ggf. höhere Werbungskosten geltend machen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wird bei eintägigen Dienstreisen die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten und der Pauschalen durch nur eine Pauschale von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden ersetzt (bisher 6 EUR ab 8 Stunden und 12 EUR erst ab 14 Stunden).
Bei mehrtägigen Dienstreisen wird am An- und Abreisetag - unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit - eine einheitliche Pauschale von 12 EUR gewährt. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sollen die Mehraufwendungen weiterhin mit 24 € berücksichtigt werden können.
Doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung sollen unabhängig von der Größe der Wohnung bis zu 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt werden können (die bisherige 60 qm-Grenze entfällt).
Bewertung der Mahlzeiten
Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 EUR (bisher 40 EUR) sollen typisierend mit dem Sachbezugswert (derzeit 1,57 EUR für das Frühstück bzw. 2,87 EUR für Mittag-/ Abendessen) erfasst werden.
Die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten sollen darüber hinaus generell nicht besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Andernfalls können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25% pauschal besteuert werden. Der Arbeitnehmer soll einen Werbungskostenabzug (Verpflegungspauschale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahlzeiten geltend machen können.
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