Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Denkgesetze kein Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Denkgesetze, so macht er keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, sondern einen Mangel, der das materielle Recht betrifft. Die Verletzung von Rechtsnormen gehört zum materiellen Recht. Den Rechtsnormen im förmlichen Sinne stehen die Denkgesetze als allgemeine Regeln formal richtigen Denkens gleich (BFH-Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84). Verstöße gegen die Denkgesetze sind revisionsrechtlich daher dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 unter 1.).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 4
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Fundstellen
Haufe-Index 416148 |
BFH/NV 1990, 151 |
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