Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes in Hamburg
Leitsatz (amtlich)
Die auf der Einheitsbewertung beruhende Grundsteuer mit dem auf 540% erhöhten Hebesatz in Hamburg verstößt nicht gegen die Verfassung.
Normenkette
BewG §§ 19, 68; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3, 14; GrStG §§ 13, 25-26
Tatbestand
A. TATBESTAND
I.
Streitig ist die Festsetzung der Grundsteuer 2005 für das der Klägerin gehörende Hausgrundstück.
II.
Nachdem der Grundsteuerhebesatz 2005 durch Hamburgisches Gesetz vom 17. Dezember 2004 auf 540 v.H. heraufgesetzt worden war (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt -HmbGVBl.- 2004, 496), setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Grundsteuer 2005 gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 12. Januar 2005 fest (Grundsteuer-Akte -GrSt-A- Bl. 20).
Den Einspruch der Klägerin vom 14. Februar 2005 (GrSt-A Bl. 21) wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2005 als unbegründet zurück (GrSt-A Bl. 30).
III.
Mit Eingangsdatum 14. März 2005 erhob die Klägerin die
"An das
Zuständige Gericht
- Finanzgericht Hamburg -
..."
adressierte und als
"Untätigkeitsklage"
bezeichnete Klage
"gegen
die Zuständige Behörde
wegen verfassungsmäßiger Ordnung und Nichtbescheidung von Anträgen.
I. Die Klägerin wendet sich sowohl gegen die Voraussetzungen, unter denen eine Besteuerung ihres Grundstücks vorgenommen wird, als auch gegen einen im Besteuerungsverfahren ergangenen Einspruchsbescheid ..."
Am selben Tag reichte die Klägerin einen ausdrücklich gegen das beklagte FA gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Grundsteuer ein.
Bei dem vorerwähnten und in den Anlagen zur Klage und zum AdV-Antrag beigefügten Einspruchsbescheid handelt es sich um die oben (zu II.) erwähnte Einspruchsentscheidung des beklagten FA vom 16. Februar 2005.
IV.
Die Klägerin wird durch ihren Sohn vertreten. Dieser geht in der Klagebegründung auf eine Reihe verschiedener Rechtsstreitigkeiten ein, die er teils im eigenen Namen und teils für die Klägerin führte, und zwar bei verschiedenen Senaten des Finanzgerichts Hamburg (FG), beim Bundesfinanzhof (BFH), beim Verwaltungsgericht Hamburg (VG), beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, beim Sozialgericht Hamburg, beim Landessozialgericht Hamburg, beim Amtsgericht Hamburg-A, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, beim Hamburgischen Verfassungsgericht und beim Bundesverfassungsgericht. Der auch aus anderen Verfahren beim III. Senat des FG gerichtsbekannte Vertreter weist auf seinen Ausschluss als Prozessbevollmächtigter durch das VG hin (FG-Akte -FG-A- Bl. 26).
Soweit die zur Begründung der vorliegenden Klage unterbreiteten verfassungsrechtlichen, politischen und sonstigen umfangreichen Ausführungen und eingereichten Anlagen mit ihr oder der Grundsteuer in keinem näheren Zusammenhang stehen, wird abkürzend auf die Schriftsätze (FG-A Bl. 1, 23, 55, 59) nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Übrigen lässt die Klägerin vortragen:
Im Rahmen der europäischen Union und der grundgesetzlichen Ordnung durch die Präambel des Grundgesetzes (GG), in der Hamburg nur als Land erwähnt sei, verstoße die durch die Hamburgische Verfassung normierte Ordnung als "Freie und Hansestadt Hamburg" gegen Art. 28 GG. Dieser Verstoß umfasse die Hamburgische Gesetzgebung (einschließlich der Haushalte und der darin ausgewiesenen Richterstellen), die rechtsprechende Gewalt (einschließlich Richter-Ernennung und Gerichtsorganisation im Haus der Gerichte) sowie die Verwaltung einschließlich Neuorganisation der Finanzverwaltung und der Zuständigkeiten der Finanzämter. Die geltend gemachte Untätigkeit betreffe die erforderliche Neustrukturierung Hamburgs als "Land" mit realsteuerberechtigten "Gemeinden", die diesbezügliche Novellierung der Hamburgischen Gesetze und die Neuorganisation der Verwaltung.
Das Wohnsitz-FA Hamburg-2, auf das das frühere Wohnsitz-FA Hamburg-1 "ohne Fusionsbilanz" übergegangen sei, sei im Übrigen auch insoweit untätig geblieben, als die Besteuerung des Grundstücks durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg zugelassen werde, während keine Grundstückserträge zu verzeichnen seien.
Für diese sinngemäß gegen das "Land" Hamburg gerichtete Untätigkeitsklage seien zunächst das "zuständige Gericht" und sodann die passivlegitimierte "zuständige Behörde" in Konkordanz mit dem GG zu bestimmen.
Für die Grundsteuerfestsetzung fehle eine gleichheitsmäßige Feststellung der Einheitswerte in Bezug auf das "Land" Hamburg anstelle der bedenklichen Rückanknüpfung an die 1964 unter anderen staatsrechtlichen Voraussetzungen festgestellten Werte. Zu beanstanden sei auch die erst nach den Wahlen zum Europäischen Parlament beschlossene Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes für andere Haushaltszwecke, speziell für die Finanzierung von Kinder-Tagesstätten.
Der Rechtsschutz bzw. der Zugang zum Gericht sei durch den Mindeststreitwert von 1.000 EUR im Vergleich zum Grundsteuer-Jahresbetrag von 211,76 EUR unverhältnismäßig erschwert.
Weiter werde gerügt, dass das FG ...