Rz. 45
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Begünstigt ist der Erwerb von Geschäftsanteilen oder einer Stammeinlage an einer GmbH nur als nichtverbriefte betriebliche Beteiligung, also nur dann, wenn die GmbH zugleich der > Arbeitgeber ist (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h VermBG). Begünstigt ist aber auch der Erwerb von Geschäftsanteilen oder einer Stammeinlage an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, die im Verhältnis zum ArbG beherrschendes Unternehmen iSd § 18 Abs 1 AktG (> Rz 12) ist und mit dem ArbG einen Konzern bildet (§ 2 Abs 2 Satz 3 VermBG).
Rz. 46
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Stammeinlage wird einem ArbN als Vermögensbeteiligung überlassen, wenn er diese
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bei Errichtung der GmbH aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags oder |
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bei Erhöhung des Stammkapitals der GmbH aufgrund einer Übernahmeerklärung (§ 55 Abs 1 GmbHG) |
erwirbt. Ein bereits bestehender Geschäftsanteil an einer GmbH wird dem ArbN als Vermögensbeteiligung dadurch überlassen, dass er den Anteil aufgrund eines mit einem Gesellschafter oder mit der GmbH abgeschlossenen Abtretungsvertrags übernimmt. Diese Beteiligungsform ist allerdings bei einer Vielzahl von ArbN nur schwer zu praktizieren. Gesellschaftsverträge sind nämlich von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden; die Übernahmeerklärung des ArbN ist notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen; Abtretungsverträge sind ebenfalls zu beurkunden. Entsprechendes gilt bei der Verpflichtung des ArbN zum Abschluss vorgenannter Verträge oder zur Übernahme von Geschäftsanteilen. Bei der Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags oder bei der Abgabe einer Übernahmeerklärung kann sich der ArbN eines Bevollmächtigten bedienen; die Vollmacht muss ebenfalls notariell beurkundet oder beglaubigt sein; dies ist auch bei einer treuhänderischen Abtretung von Geschäftsanteilen erforderlich (EFG 1985, 557). Entsprechendes gilt bei der Verpflichtung des ArbN zur Erteilung von Vollmachten.
Rz. 47
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Damit der Erwerb einer Stammeinlage durch den ArbN bei Gründung einer GmbH oder bei einer Erhöhung des Stammkapitals als vwL anerkannt werden kann, müssen ArbG und ArbN hierüber einen > Beteiligungs-Vertrag iSv § 6 VermBG schließen. VwL zur Übernahme einer Stammeinlage können angelegt oder verwendet werden, sobald der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen oder die Übernahme der Stammeinlage erklärt worden ist, auch wenn die Gesellschaft oder die Erhöhung des Stammkapitals noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Zur Übernahme eines bestehenden Geschäftsanteils an einer GmbH bedarf es eines > Beteiligungs-Kaufvertrag iSv § 7 VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 51, 52).
Rz. 48
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Gefördert wird ein Erwerb von GmbH-Anteilen aber nur im Rahmen des Dienstverhältnisses (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 10, 11). Erwirbt der Geschäftsführer von seiner GmbH (ArbG) Geschäftsanteile, ist es von weiteren Voraussetzungen abhängig, ob es sich um > Arbeitslohn iSd § 19 EStG oder – wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist – um eine nicht begünstigte vGA handelt (EFG 1994, 929). Zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff.
Rz. 49
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffer einstweilen frei.