Rz. 27
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zum begünstigten Personenkreis gehören neben den in > Rz 25 genannten Personen leitende Angestellte wie Generalbevollmächtigte oder Prokuristen. Es ist unerheblich, ob sie kraft ihrer Stellung ArbG-Funktionen ausüben können oder ob für sie in anderen Gesetzen Sonderregelungen bestehen (zur Abgrenzung von nichtbegünstigten Organmitgliedern > Rz 40). Begünstigt sind ferner Aushilfskräfte, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird (vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 6 VermBErl; > Geringfügige Beschäftigung Rz 40, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff). VwL an Familienangehörige, die in einem steuerlichen Dienstverhältnis stehen (> Arbeitnehmer Rz 80 ff) sind begünstigt (vgl Abschn 1 Abs 3 Satz 1 VermBErl); ebenso Leistungen aus Ehegatten-Arbeitsverträgen (> Arbeitnehmer Rz 83 ff). EFG 1978, 574; 1988, 599 versagen dagegen die Sparzulage Kindern, die unter Verletzung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in einem Familienbetrieb mitarbeiten, selbst wenn ein arbeitsrechtlich und steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegt; § 40 AO sei hier nicht anwendbar. EFG 1982, 52 versagt die Sparzulage, wenn vwL an Angehörige im Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehen. Der ArbG kann ferner für ArbN, die ihren Wehrdienst leisten, vwL erbringen; das Arbeitsverhältnis ruht nur (Abschn 1 Abs 2 Nr 4 VermBErl).
Rz. 28
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Angestellte im öffentlichen Dienst sind ebenfalls begünstigt (§ 1 Abs 2 Satz 1 VermBG); ebenso Beamte, Richter, Berufs- und Soldaten auf Zeit, auch zum Studium beurlaubte Angehörige der > Bundeswehr (§ 1 Abs 4 VermBG; Abschn 1 Abs 1 VermBErl). Freiwillig Wehrdienstleistende sind nur begünstigt, wenn sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen und daraus > Arbeitslohn beziehen (Abschn 1 Abs 2 Nr 4 und Abs 6 Nr 1 VermBErl). Begünstigt sind ebenfalls Auszubildende, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Funktionäre der > Gewerkschaft sind nur dann ArbN iSd VermBG, wenn sie nicht durch die Satzung zur Vertretung der Gewerkschaft berufen sind (EFG 1973, 410; > Rz 40).
Rz. 29
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die in Heimarbeit Beschäftigten gelten als ArbN (§ 1 Abs 2 Satz 2 VermBG); zum Begriff > Heimarbeiter > Hausgewerbetreibende sowie Abschn 1 Abs 7 VermBErl. Begünstigt sind ArbN auch bei > Telearbeit. Selbiges gilt zudem für behinderte Menschen, die in > Beschützende Werkstätten arbeiten und zu diesen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis iSv § 221 Abs 1 SGB IX stehen (Abschn 1 Abs 2 Nr 5 VermBErl).
Rz. 30
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Anspruch auf Vergünstigungen nach dem VermBG haben ArbN mit > Wohnsitz oder dem gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ebenso ArbN, die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (zu Einzelheiten > Rz 31) sowie ArbN, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).
Das VermBG begünstigt auch beschränkt steuerpflichtige ArbN (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 3), wenn ihr Dienstverhältnis inländischem Arbeitsrecht unterliegt (zu Einzelheiten > Rz 33, > Rz 138).
Rz. 31
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Den ins > Ausland Rz 1 entsandten Angestellten und Arbeitern des deutschen auswärtigen Dienstes stehen für sich und ihre > Ehegatten die Vergünstigungen nach dem VermBG zu (> Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 1 ff). Gleiches gilt für im Ausland eingesetzte Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit und > Auslandsbeamte. Auch im Ausland ansässige > Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit sind begünstigt (vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 1 VermBErl). Ergänzend > Rz 43.
Rz. 32
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das VermBG ist ferner anwendbar auf unbeschränkt steuerpflichtige ArbN, deren > Arbeitslohn nicht durch LSt-Abzug, sondern durch Veranlagung besteuert wird, zB ArbN bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (> Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 6, 14/1, > Ortskräfte). Vgl dazu Abschn 2 Abs 3 Satz 4 VermBErl.
Rz. 33
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Grenzgänger aus dem benachbarten Ausland unterliegen mit ihrem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen ArbG ohnehin dem deutschen Arbeitsrecht und sind im Inland zumindest beschränkt steuerpflichtig (> Grenzgänger Rz 2, 3). Deshalb ist das VermBG ohne weiteres anwendbar. Bei Grenzgängern in das Ausland untersteht das Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Arbeitsrecht; dennoch kann das VermBG aus Gründen der Gleichbehandlung angewendet werden (Abschn 1 Abs 4 Nr 1 VermBErl). Auf die Voraussetzung, dass der ArbN Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 EStG bezieht, wird aber mit dieser Maßnahme der > Billigkeit nicht verzichtet, denn nur > Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinn kann in vwL umgewandelt werden (> Rz 70), wenn ihn der ArbG nicht zusätzlich gewährt, wovon b...