Der Durchführung einer körperschaftlichen Organschaft steht die Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder eines Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen nicht entgegen. Ein solches Darlehen muss nicht fremdüblich vereinbart sein, der Darlehensanspruch muss aber werthaltig sein, damit der Ergebnisabführungsvertrag durchgeführt wird.

Die Voraussetzung des Erwerbs eines Anteils mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG a.F. liegt nicht vor, wenn der Anteil zum Zwecke der Erzielung einer nach DBA steuerfreien Dividende und eines anschließend steuerbaren Veräußerungsverlustes erworben wurde.

FG Hamburg v. 30.6.2022 – 6-K-182/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 45/22

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