Der vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonus-Programms gezahlte Aufstockungsbetrag ist auch dann gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung des Bonus erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Denn ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATZG ist, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 ATZG erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 2 ATZG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden.

FG Köln v. 22.11.2021 – 6 K 1902/19, EFG 2022, 499, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/22

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