§ 34c Abs. 5 EStG und damit auch der Auslandstätigkeitserlass setzen voraus, dass aufgrund der Tätigkeit im Ausland "ausländische Einkünfte" nach § 34d Nr. 5 EStG vorliegen, d. h. dass die Tätigkeit in einem ausl. Staat ausgeübt wird. Tätigkeiten in einem Gebiet, das zu keinem ausl. Staat gehört, sind daher nicht begünstigt.[1] Das kann auch das Aufsuchen von Bodenschätzen im offenen Meer betreffen.

Der Auslandstätigkeitserlass geht zwar typisierend davon aus, dass bei einer Tätigkeit im Ausland, die länger als 3 Monate dauert, eine Besteuerung im ausl. Staat erfolgt. Der Auslandstätigkeitserlass macht die Freistellung im Inland aber nicht von einer Subject-to-Tax-Klausel abhängig, d. h. die Freistellung erfolgt auch, wenn im Ausland tatsächlich keine Besteuerung erfolgt. § 50d Abs. 8 EStG gilt nur, wenn ein DBA besteht, also nicht in Fällen des Auslandstätigkeitserlasses. Die Freistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass greift daher auch dann ein, wenn im Ausland, aus welchen Gründen auch immer, keine Besteuerung erfolgt. Die Regelung ist daher insoweit günstiger als wenn ein DBA besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge