Auf einen Blick beinhaltet § 19a EStG folgende Steuervergünstigungen (dazu Näheres unter 6.):
- maximal 12-jährige Steuerpause (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG),
- steuerfreie Übernahme der bei der Nachversteuerung anfallenden LSt in Fällen der Beendigung von Dienstverhältnissen (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG),
- begrenzter Steuerzugriff in Verlustfällen (§ 19a Abs. 4 S. 4–6 EStG) und
- vorgezogene Anwendung der Fünftelregelung des § 34 EStG (§ 19a Abs. 4 S. 2 EStG).
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