Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschussbescheid erlassen wurde. Die Rechtssicherheit, die ein Teilabschlussbescheid für die Vergangenheit ermöglicht, wirkt damit auch für die Zukunft.

Zugesagt werden kann, wie dieser Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Die Erteilung der Zusage steht im Ermessen der Finanzbehörde und erfordert das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung muss für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein,
  • der Steuerpflichtige muss ein besonderes Interesse an der Erteilung der Zusage vor Abschluss der Außenprüfung glaubhaft machen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann erst nach Abschluss der gesamten Außenprüfung eine Zusage nach § 204 Abs. 1 AO oder eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragt und erteilt werden.

Zeitliche Anwendungsregelung: § 204 Absatz 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 204 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung vorbehaltlich der nachstehenden Regelung weiterhin anzuwenden. Abweichend hiervon kommt § 204 Abs. 2 AO in der am 1.1. 2023 geltenden Fassung auch für Steuern und Steuervergütungen zur Anwendung, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

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