Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge gemäß §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

Die Behauptung, daß das FG den Antrag nach §74 FGO im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen übergangen habe, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO darzutun. Die genannte Vorschrift betrifft nicht den Fall, daß eine Entscheidung den Tatbestand nicht oder nicht vollständig wiedergibt.

Sind die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung im Urteil unzureichend dargestellt, so kann dieser Mangel nicht mit der Rüge nach §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, sondern nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. April 1994 III R 44/93, BFH/NV 1994, 885).

 

Normenkette

FGO §§ 74, 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 67057

BFH/NV 1998, 864

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