Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren wird mit einem dynamischen Verweis an die Änderungen beim Kinderfreibetrag angepasst (§ 3 Abs. 2a Satz 1 SolZG). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen (§ 6 Abs. 23 SolZG).

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wurde an die Änderungen des Einkommensteuertarifs angepasst. Die Freigrenze wird im VZ 2023 auf 17.543 EUR und im VZ 2024 auf 18.130 EUR bei Einzelveranlagung bzw. auf 35.083 EUR im VZ 2023 und auf 36.260 EUR im VZ 2024 bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 3 Abs. 3 bis 5 SolZG).

Zeitliche Anwendungsregelung:

  • § 3 Abs. 3 SolZG ist erstmals im VZ 2023 bzw. VZ 2024 anzuwenden.
  • § 3 Abs. 4 und 4a SolZG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 bzw. 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 bzw. 31.12.2023 zufließen.
  • § 3 Abs. 5 SolZG ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 bzw. 2024 anzuwenden.

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