Rz. 177
Abs. 3a wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (AbzStEntModG) am 2. Juni 2021 neu in das Gesetz eingefügt und gilt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 (§ 21 Abs. 1 AStG). Diese Regelung übernimmt im Wesentlichen die Inhalte des bisherigen § 1 Abs. 3 Satz 3–8 und spiegelt die bisherige Verwaltungsauffassung wider, wie sie auch schon in Abschnitt 3.4.12.5 der historischen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP) 2005 dargestellt wurde.
Abs. 3a erkennt im Wesentlichen an, dass der Fremdvergleichsgrundsatz in der Praxis oft nicht zu einem einzigen, präzisen Fremdvergleichspreis führt – vielmehr sich eine Bandbreite an Werten ergibt. Letzteres gilt grds. bei jeglichen Transaktionen, im Übrigen auch für Finanztransaktionen, insbes. bei der Zinssatzbestimmung.
Wenn der von einem Steuerpflichtigen angesetzte Verrechnungspreis außerhalb der festgelegten Bandbreite an Vergleichswerten oder des Einigungsbereichs liegt, wird gesetzlich eine Korrektur gefordert. Es gibt dabei keinen Spielraum für das Vorbringen von Gründen, die einen außerhalb dieser Bandbreite liegenden Wert rechtfertigen könnten. Die Korrektur muss also einen Wert innerhalb der festgelegten Bandbreite, sei sie vollständig oder nach Anpassungen eingeengt, wählen.
Jedoch ist eine Korrektur auf einen anderen Wert als den Median möglich, wenn der Steuerpflichtige diesen glaubhaft machen kann, gemäß Abs. 3a Satz 4. Diese Regelung ermöglicht eine gewisse Flexibilität und Anerkennung der spezifischen Umstände des Einzelfalls, solange der Steuerpflichtige überzeugend darlegen kann, dass ein anderer Wert (als der Median) innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Ähnliches gilt für den Mittelwert im Kontext eines hypothetischen Fremdvergleichs gemäß Abs. 3a Satz 6, wobei hier die gleiche Anforderung an die "Glaubhaftmachung" gestellt wird.
Rz. 178–179
einstweilen frei