Es ist nach Auffassung des Sächsischen FG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Freistaat Sachsen in Ziff. 2 des Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetzes (SächsGrStMG) abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GrStG für die Steuermesszahl geregelt hat, dass bei Einfamilienhäusern (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG) statt 0,31 Promille ein Wert von 0,36 Promille anzuwenden ist. Zur Begründung wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen (LT-Drucks. 7/4095, 9 ff.).
Der Steuergesetzgeber sei grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er dürfe nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger werde dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden.
Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, seien sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern. Weiterhin müsse der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein und auch Vergünstigungstatbestände müssten jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 et.al., ziti. nach juris, m.w.N.).
Vorliegend wolle der Sächsische Gesetzgeber den Wohnraum fördern, womit er ein das Gemeinwohl förderndes Ziel verfolgt. Die konkrete Ausgestaltung sei geeignet.
Beraterhinweis Die Bundesländer Sachsen und das Saarland haben auf die erwartbare Belastungsverschiebung zwischen den Wohngrundstücken und den Nichtwohngrundstücken mit der Festlegung von vom Bundesgesetz abweichenden Messzahlen für diese Grundstücksgruppen reagiert (vgl. zum Auseinanderfallen von Ertrags- und Sachwertverfahren z.B. Grootens in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 252 BewG Rz. 152). Die Debatte über Belastungsverschiebungen wird zwischenzeitlich gleichwohl bundesweit diskutiert.
Sofern man ungeachtet der verfassungsrechtlichen Vorgaben und deren Implikationen eine Notwendigkeit zur Abmilderung der Belastungsverschiebung für notwendig erachtet, ist festzuhalten, dass eine Einführung differenzierter Messzahlen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke insb. in heterogenen Flächenländern nicht überall gleichermaßen zum beabsichtigten Ergebnis führt. Durch die unterschiedliche Zusammensetzung des Grundstücksbestandes in der jeweiligen Kommune würde eine Anpassung der Messzahlen in einigen Kommunen zu überkompensierenden Effekten führen, während andernorts keine vollumfängliche Kompensierung erreicht werden könnte. Die Folge wäre eine notwendige Anpassung des Hebesatzes durch die Kommune und eine weiterhin bestehende Belastungsverschiebung zwischen den Grundstücksgruppen.