Rz. 200
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023 die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewertung ergangen sind.
Rz. 201
Der Sächsische Gesetzgeber hat mit der o. g. landesrechtlichen Regelung – ähnlich der Saarländische Gesetzgeber – die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrStG genannten Grundsteuermesszahlen dahingehend geändert, dass für die Wohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG ein Wert von 0,36 Promille statt 0,31 Promille und für die Nichtwohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG ein Wert von 0,72 Promille statt 0,34 Promille anzusetzen ist. Vgl. hierzu auch die Kommentierung des Sächsisches Grundsteuergesetzes.
Rz. 202
In dem entschiedenen Klagefall ging es um die Feststellung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags für ein in Sachsen belegenes freistehendes Einfamilienhaus nebst Garage. Die Kläger trugen vor, dass verschiedene Ansätze des für das Wohngrundstücks anzuwendenden Ertragswertverfahrens rechtswidrig seien. Dies betreffe die Nettokaltmiete i.S.d. § 253 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG, den Bodenwert nach § 257 i.V.m. § 247 BewG sowie die Umrechnungskoeffizienten nach § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 36 zum BewG. Zudem wurde die für Sachsen maßgebende Steuermesszahl für Wohngrundstücke angegriffen.
Rz. 203
Das Sächsische Finanzgericht hat mit o.g. Urteil entschieden, dass das Ertragswertverfahren des Bundesmodells rechtmäßig sei. Die vom Kläger bemängelten Ansätze seien nicht zu beanstanden.
Rz. 204
Das o.g. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist an dieser Stelle insoweit interessant, als dass auch Sachsen – wie das Saarland – nur hinsichtlich der Steuermesszahlen vom Bundesmodell abgewichen ist. Damit beabsichtigt auch die Sächsische Sonderregelung zu den Steuermesszahlen, Wohnraum zu fördern. Aus diesem Grund wird in Sachsen mit der niedrigeren Steuermesszahl für die Wohnnutzung gegenüber der höheren Steuermesszahl für geschäftliche Nutzung gezielt der Wohnraum geringer belastet. Dies soll den regionalen Besonderheiten in Sachsen Rechnung tragen und insgesamt zu ausgewogenen Ergebnissen führen.
Rz. 205
Nach den Ausführungen des Sächsischen Finanzgerichts verfolge der Freistaat Sachsen mit der Förderung von Wohnraum ein legitimes Ziel des Gemeinwohls und sei berechtigt, solche Zwecke auch durch steuerliche Lenkungsnormen zu erreichen.
Rz. 206
Zu diesem Zwecke sei die Steuermesszahl für Wohnnutzung gegenüber der Nichtwohnnutzung in geringerer Höhe festgelegt worden und damit geeignet, das erklärte Ziel zu erreichen. Dazu führt das Gericht aus, dass sich aus den Berechnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen ergibt, dass bislang das Grundsteueraufkommen im Freistaat Sachsen zu etwa 51 % auf Wohngrundstücken beruht. Würde es bei den Steuermesszahlen der Bundesregelung bleiben, dann ergäbe sich ein Anteil von 62,9 % (vgl. Kommentierung des Sächsisches Grundsteuergesetzes, Rz. 43). Dies würde dazu führen, dass das vom Landesgesetzgeber gewollte außerfiskalische Ziel der Förderung von Wohnraum verfehlt würde. Mit der Steuermesszahl von 0,36 Promille für Wohngrundstücke und von 0,72 Promille kann eine Verteilung erreicht werden, nach der der Anteil wieder ca. 50 % des Grundsteueraufkommens beträgt und bei entsprechenden Hebesätzen der Gemeinden es nicht zu einer höheren, gegebenenfalls sogar geringeren Belastung kommt.
Rz. 207
Die obigen Urteilsgrundsätze zu den abweichenden Grundsteuermesszahlen dürften sich aufgrund der inhaltlichen Nähe und der identischen Ziele der Gesetzgeber auch auf das Saarländische Grundsteuergesetz übertragen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob weiteren Gerichtsentscheidungen bezüglich der vom Bundesmodell abweichenden Steuermesszahlen folgen werden.