1.5.1 Zurechnung beim Arbeitgeber
Der Ansatz einer der beiden genannten Methoden ist nicht nur für Fahrzeuge im Eigentum der Firma zwingend zu beachten, sondern auch für Leasingfahrzeuge, die als Dienstwagen überlassen werden. Andere Verfahren zur Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs sind nicht zulässig.
Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer geleast werden.
Arbeitgeber muss sämtliche Kosten tragen
Entscheidend für die Anwendung der 1-%-Regelung auf Leasingfahrzeuge ist, dass der Arbeitgeber die gesamten Fahrzeugkosten inklusive der Leasingraten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet die Stellung des Leasingnehmers innehat. Als wirtschaftlichem Leasingnehmer stehen dem Arbeitgeber auch das wirtschaftliche Eigentum und damit die für die Überlassung als Dienstwagen erforderliche Verfügungsbefugnis an dem Fahrzeug zu.
1.5.2 Zurechnung beim Arbeitnehmer
Gehen Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer über, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Fälle des sog. "Behördenleasings" liegt keine Dienstwagenüberlassung vor. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers. Auf den Arbeitnehmer gehen die Zahlung der Leasingraten sowie die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs über. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer wie der eigentliche vertragliche Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer über das Fahrzeug verfügen. Von einer Nutzungsüberlassung des Pkws ist nicht auszugehen, sodass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Ein geldwerter Vorteil kann allenfalls in zu zahlenden Leasingraten liegen, wenn der Arbeitgeber diese verbilligt an den Arbeitnehmer weitergibt.
Keine Anwendung des Behördenleasing-Urteils in der Privatwirtschaft
Für den Bereich der Privatwirtschaft ergibt sich durch die BFH-Entscheidung so gut wie keine Auswirkung auf die Anwendung der 1-%-Methode. Das BMF hat entschieden, dass insbesondere bei der Entgeltumwandlung immer von einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber mit der Folge der Dienstwagenbesteuerung auszugehen ist, weil diese arbeitsrechtlich vereinbart ist. Eine Fahrzeugüberlassung, die auf dem Arbeitsvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Abmachungen beruht, ist untrennbar mit der Dienstwagenbesteuerung verbunden und kann durch das Behördenleasing-Modell nicht verhindert werden.
Keine Anerkennung gesplitteter Leasingverträge
Die Finanzverwaltung erkennt demgegenüber die gestaffelten Leasingverträge, die von Autovermietern angeboten werden, nicht an. Diese Leasingverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber für das betreffende Fahrzeug entsprechend dem betrieblichen/beruflichen Anteil der Gesamtfahrleistung einen Teil der Leasingraten übernimmt, der Arbeitnehmer den Anteil, welcher der privaten Fahrleistung entspricht (z. B. 70 % der Leasingraten Arbeitgeber, 30 % Arbeitnehmer). Hierüber werden 2 gesonderte Leasingverträge abgeschlossen.
Die Finanzverwaltung sieht darin eine pauschale Schätzung der Kosten, die durch die private Fahrleistung verursacht werden. Eine solche Aufteilung ist nach Ansicht der Finanzbehörden über ein Fahrtenbuch zulässig. Der geldwerte Vorteil wird daher nach wie vor entsprechend der 1-%-Regelung angesetzt, allerdings werden die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten als Nutzungsentgelt angerechnet.