Tz. 1545
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, die auf eine als vGA zu beurteilende Verpflichtung zurückzuführen sind (zB Bildung einer Tantieme- oder Pensionsrückstellung, die erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag ausgezahlt wird), erfolgte bis zum stlichen Übertragungsstichtag lediglich eine Einkommenskorrektur als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG sowie eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG wurde darin idR noch nicht gesehen. Hierfür ist in der stlichen Übertragungs-Bil idR ein Passivposten (zB Rückstellung) auszuweisen.
Solche Ausschüttungen, für die ein Schuldposten gebildet worden ist, gelten unabhängig vom Zuflusszeitpunkt beim Gesellschafter für Zwecke der Anwendung des § 27 KStG als am stlichen Übertragungsstichtag abgeflossen. Die Steuerbescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG ist von der übertragenden Kö bzw ab Wirksamkeit der Umwandlung von dem übernehmenden Rechtsträger als deren stlicher Rechtsnachfolger auszustellen. Dazu auch s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.27.
Tz. 1546
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei Ausschüttungsverbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, für die die Rückwirkungs- fiktion Anwendung findet (also bei Gesellschaftern, die nicht im Rückwirkungszeitraum ausgeschieden sind), gelten diese GA dem Gesellschafter nach § 2 Abs 2 UmwStG bereits als am stlichen Übertragungsstichtag zugeflossen; der Ausweis einer Ausschüttungsverbindlichkeit in der stlichen Übertragungs-Bil bleibt hiervon unberührt. Für eine natürliche Person als übernehmenden Rechtsträger gilt dies nach § 2 Abs 1 UmwStG. Hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.28.
Für vGA im Zusammenhang mit Pensionszusagen sind allerdings Besonderheiten zu beachten; dazu s § 6 UmwStG Tz 34ff.
Tz. 1547
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für Verbindlichkeiten oder Rückstellungen gegenüber Gesellschaftern, die auf eine als vGA zu beurteilende Verpflichtung zurückzuführen sind, für die die Rückwirkungsfiktion nach § 2 Abs 2 UmwStG nicht gilt (also für ausgeschiedene Gesellschafter), sind die vGA bei diesen Gesellschaftern nach den allgemeinen Grundsätzen als Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu erfassen und zu besteuern (zB § 3 Nr 40 EStG, § 32d EStG oder § 8b KStG). Hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.28.
Tz. 1548
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Beim übernehmenden Rechtsträger stellt der Abfluss der vGA im Rückwirkungszeitraum oder später grds eine erfolgsneutrale Erfüllung einer Verbindlichkeit/Rückstellung dar. Die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person ist als stlicher Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers (s § 4 Abs 2 S 1 UmwStG) zur Einbehaltung und Abführung der KapSt nach den allgemeinen Grundsätzen verpflichtet (s §§ 43ff EStG):