Tz. 163
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Für die Umw auf Pers-Ges sieht § 4 Abs 4 S 3 UmwStG vor, dass der Wert der übergegangenen WG bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts außer Ansatz bleibt, soweit er auf Anteile an der übertragenden Kö entfällt, die am stlichen Übertragungsstichtag nicht zum BV des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Eine tats vorherige Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin ist allerdings nicht erforderlich; in die Ergebnisermittlung sind auch Anteile einzubeziehen, die nach § 5 Abs 2 und 3 UmwStG als in das BV des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt gelten (Einlagefiktion). Hierzu s Tz 157.
Tz. 164
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Infolge der Erfassung grenzüberschreitender und ausl Vorgänge wird ferner das sog neutrale Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses gem § 4 Abs 4 S 2 UmwStG mit dem gW angesetzt. Unter neutralem Vermögen ist im Ausl belegenes Vermögen des übertragenden Rechtsträgers zu verstehen, das nach einem DBA von der inl Besteuerung ausgenommen ist. Die darin enthaltenen stillen Reserven wären bei einem gedachten Verkauf der Anteile am übertragenden Rechtsträger im Anteilswert abgebildet worden (s § 4 UmwStG Tz 59ff). Da die Anteile am übertragenden Rechtsträger mit der Umw untergehen, verflüchtigen sich die darin gebundenen stillen Reserven des neutralen Vermögens. Sie werden daher beim übernehmenden Rechtsträger einer Entstrickungsbesteuerung zugeführt. Der durch das SEStEG eingeführte § 4 Abs 4 S 2 UmwStG schließt eine Besteuerungslücke, indem in dem letzten Moment, in dem D auf Gesellschafterebene noch ein Besteuerungsrecht hat, die in der ausl BetrSt vorhandenen stillen Reserven der dt Besteuerung unterworfen werden. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 57ff.
Tz. 165
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Aus dem Übernahmeergebnis sind die offenen Rücklagen des übertragenden Rechtsträgers herauszurechnen. Dies ist eine Besonderheit der Umw auf Pers-Ges (§§ 3ff UmwStG), die durch das SEStEG eingeführt wurde (zum Überblick s Tz 100ff). Sie ist dem erweiterten Anwendungsbereich des UmwStG geschuldet und dient dazu, nationale Quellenbesteuerungsrechte an den offenen Rücklagen besser ausüben zu können. Es findet eine Art gespaltene Ergebnisermittlung statt. Die offenen Rücklagen des übertragenden Rechtsträgers gelten vollumfänglich – also unabhängig von einer stlichen Verstrickung der Anteile nach §§ 4, 5 UmwStG – als ausgeschüttet (Ausschüttungsfiktion; s § 7 UmwStG). Sie führen beim AE zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegen der KapSt-Pflicht nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 07.08 und s BT-Drs 16/2710, 40). UE werden bei AE, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen und deren Anteile daher zum stlichen Übertragungsstichtag entweder tats zum BV der Pers-Ges gehören bzw zu diesem Stichtag als in das BV der Pers-Ges eingelegt gelten (s § 5 UmwStG und s § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG) die Einnahmen aufgr der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG in Eink aus Gew, aus L + F bzw freiberufliche Eink umqualifiziert (sog weite Einlagefiktion). Hierzu s § 7 UmwStG Tz 22ff.
Tz. 166
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Ein Übernahmeverlust bleibt – anders als noch nach § 4 UmwStG aF – nicht mehr vollständig außer Ansatz, sondern findet partielle Berücksichtigung. Bei natürlichen Pers als MU der übernehmenden Pers-Ges ist er zu 60 %, höchstens iHv 60 % der Bezüge iSd § 7 UmwStG (= die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen) zu berücksichtigen. Soweit er auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der Pers-Ges entfällt, bleibt er außer Ansatz. Für Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 8b Abs 7 oder Abs 8 S 1 KStG erfüllen, findet er im vollen Umfang der Bezüge nach § 7 UmwStG Berücksichtigung. Diese Sonderregelung zum Übernahmeverlust ist Folge der gespaltenen Ergebnisermittlung: Ohne die fiktive Ausschüttung der offenen Rücklagen wäre der Übernahmeverlust in dieser Höhe nicht entstanden.
Tz. 167
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Ein Übernahmegewinn der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Pers verringert sich im Umfang der als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen. Er unterliegt dem Teil-Eink-Verfahren. Auf ihn ist also § 8b KStG anzuwenden, soweit er auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der Pers-Ges entfällt. In den übrigen Fällen findet § 3 Nr 40 S 1 und 2 EStG Anwendung (s § 4 Abs 7 UmwStG).
Tz. 168
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist gewstlich nicht zu erfassen (§ 18 Abs 2 S 1 UmwStG). Dem Grunde nach gilt das auch für die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen; s § 18 Abs 2 S 2 UmwStG. Wird der Betrieb der Pers-Ges oder der natürlichen Pers innerhalb von fünf Jahren nach der Umw aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder VG der GewSt. Das gilt entspr, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Pers-Ges aufgegeben oder veräußert wird (s § 18 Abs 3 UmwStG; zur Umw von Kap-Ges auf Pers...