Tz. 44
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Pers-Vereinigungen sind im ZivR alle Pers-Zusammenschlüsse zur Verfolgung eines ges zulässigen Zwecks. Diese sind (nur) tw rechtsfähig.
Die mit dem Kreditzweitmarktförderungsges v 22.12.2023 (BGBl I 2023 Nr 411) geschaffene Legaldefinition der "Personenvereinigung" in § 14a AO schränkt den Anwendungsbereich für stliche Zwecke – abw vom ZivR – auf Pers-Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit ein (s auch § 3 KStG Tz 14).
Pers-Vereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG unterliegen der KSt grds nur dann (s § 3 Abs 1 KStG), wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen StPflicht zu versteuern ist (s § 3 KStG Tz 1ff). Insoweit stellt Nr 5 lediglich einen Auffangtatbestand dar, der im Zusammenspiel mit § 3 KStG eine Einmal-Besteuerung für Kö-ähnliche Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sicherstellen soll. Liegen hingegen beispielsweise mitunternehmerische Eink iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG vor, ist diese Regelung vorrangig für die stliche Einordnung. Dazu aber s Tz 12.
In seinem Urt v 23.06.1992 (BStBl II 1992, 972) hat der BFH auch bestimmte, im Inl nicht rechtsfähige ausl Gesellschaften der Nr 5 zugeordnet. Zur vorrangigen Einordnung nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG iVm § 8 Abs 1 S 4 KStG, s Tz 87ff.
3.5.1 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Tz. 45
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Nach dem Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entspr der nicht rechtsfähige Verein (ab 2024: Verein ohne Rechtspersönlichkeit, s § 14a Abs 2 Nr 1 AO, s § 54 BGB idF des Pers-Gesellschaftsrechtsmodernisierungsges v 10.08.2021 – MoPeG – BGBl I 2021, 3436) iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG dem nicht rechtsfähigen Verein iSd § 54 BGB aF. Mit dem MoPeG wurde § 54 BGB an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst und die nach Aussage des Ges-Gebers verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein" für Vereine, die als rechtsfähig angesehen werden, durch den Begriff "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt (s BT-Drs 19/27635, 123).
Er unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein (§ 21 BGB) im Wes dadurch, dass er nicht ins Vereinsreg eingetragen ist. Er ist aber vermögens- und verpflichtungsfähig und Träger seines Vermögens. Ist der Zweck nicht auf einen wG gerichtet, gelten nunmehr die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entspr (s § 54 Abs 1 S 1 BGB). Ist die Zweckrichtung ein wG, sind weiterhin die Vorschriften über die GbR entspr anzuwenden (s § 54 Abs 1 S 2 BGB). Die Abgrenzung vom Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit vom wirtsch Verein ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nach den Grundsätzen zur Vereinsklassenabgrenzung bei §§ 21, 22 BGB (s BT-Drs 19/27635, 124).
Konsequenz ist ferner, dass aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit mit einem Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde pers haftet (s § 54 Abs 2 BGB).
Tz. 46
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Abgrenzung des nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 aF BGB) von einer GbR war oft schwierig. Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist diese Differenzierung notwendig, da der Ges-Geber die GbR und die Pers-Handelsgesellschaft aufgr der gesellschaftsrechtlichen Strukturmerkmale weiterhin nicht den jur Pers des Privatrechts zuordnet und mit dem MoPeG keine Änderungen an der (transparenten) stlichen Behandlung von Pers-Ges erfolgen sollte (s BT-Drs 19/27635, 107). Eine strukturelle Vergleichbarkeit ist aber zumindest für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit aufgr der entsprechenden Anwendung der vereinsrechtlichen Vorschriften nach §§ 24ff BGB ausgeschlossen (glA s Levedag, in R/H/N, 2. Aufl. 2023, s Tz 87a zu § 1 KStG).
Die wes Merkmale der notwendigen körperschaftlichen Struktur sind die Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand (s Urt des BFH v 14.12.1965, StRK § 3 KStG Nr 5), die Verfolgung eines bestimmten Vereinszwecks sowie die körperschaftsartige Organisation (Vorstand, Vereinsorgane, Auftreten im eigenen Vereinsnamen) mit Unterwerfung der Mitglieder unter eine gemeinsame Willensbildung, s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361) und s Urt des FG München v 28.05.1999 (EFG 1999, 1096).
Unabhängig von der fehlenden Rechtspersönlichkeit hat der Verein ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 54 BGB in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Man findet ihn nicht nur als Kleinstverein (Freizeitkegelclub, Skatclub oä), sondern auch bei größeren zT bundesweit auftretenden Organisationen, zB bei bestimmten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Berufsverbänden, politischen Parteien (zur Rechtsqualität politischer Fraktionen s Tz 67) uä Organisationen.
Tz. 47
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Auch die Kameradschaft einer Freiwilligen Feuerwehr kann ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit sein, sofern hier Zwecke verfolgt werden, die über die originären Aufgaben einer Feuerwehr hinausgehen (zB Kameradschaftspflege, Festveranstaltungen usw), s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361). Die Freiwillige Feuerwehr selbst ist regelmäßig Teil der zum Brandschutz verpflichteten...