Tz. 98

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wie im Einzelnen in den Tz 1 ff und § 4 UmwStG nF Tz 44 ff erläutert, nehmen die AE, die Gesellschafter der Pers-Ges werden und deren Beteiligung an der übertragenden Kö zu einem BV gehört oder nach § 17 - außer Abs 2 S 4 - EStG bzw nach § 21 UmwStG stverhaftet ist, an der Übernahmegewinnermittlung teil. Die Besteuerung der stillen Reserven in den Anteilen wird infolge der Überführungs- bzw Einlagefiktionen zu Bw bzw zu AK auf die übernehmende Pers-Ges und damit in die Zukunft verschoben. Die auf diese Anteile entfallenden offenen Reserven, das sind die anteiligen Rücklagen (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: das anteilige VEK) der übertragenden Kö, werden in der Form des Übernahmegewinns besteuert, der nach In-Kraft-Treten des StSenkG bei natürlichen Personen zur Hälfte stpfl und bei Kö stfrei ist. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG war ein Übernahmegewinn voll stpfl. Nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann es während der durch das StVergAbG verlängerten 18-jährigen Übergangszeit bei der übertragenden Kö zu einer KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG nF kommen. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG war das auf das VEK entfallende KSt-Guthaben nach § 10 UmwStG aF auf die ESt bzw KSt der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges anzurechnen. Hierzu s § 10 UmwStG nF.

Wie in Vor § 3 UmwStG nF Tz 1 ff näher erläutert, ist die Übernahmegewinnbesteuerung nach § 4 Abs 4 und 5 UmwStG eine Sonderform der Dividendenbesteuerung (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: eine Sonderform des Anrechnungsverfahrens).

Wegen der in § 5 Abs 2 S 2 UmwStG geregelten Ausnahme für Beteiligungen iSd § 17 Abs 2 S 4 EStG im PV, s Tz 32 ff. Diese Beteiligungen werden im UmwStG wie Beteiligungen behandelt, die nicht unter § 17 EStG fallen.

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