Tz. 28

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Betragen die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten mehr als 10 % bzw 20 % der Gesamteinnahmen, so ist die StFreiheit ausgeschlossen, dh es tritt volle StPflicht ein. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 bis 4 KStG (s auch Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 311).

In Fällen, in denen die Einnahmen aus schädlichen Tätigkeiten um die 10 %- bzw. 20 %-Grenze pendeln, kann es zu einem ständigen Wechsel zwischen partieller und voller StPflicht kommen. Dieser ständige Wechsel hätte auch stets die Anwendung des § 13 Abs 5 KStG zur Folge (s § 13 KStG Tz 176, 224).

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