Die Anlage KAP wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben. Folgende Änderungen haben sich im Formular ergeben:

  • Zeile 9 (Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften): Die Angaben in Zeile 9 sind ab VZ 2021 neu eingefügt worden. Die Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften sind gesondert einzutragen und sind in Zeile 7 enthalten ("Davon-Ausweis"). Die Angaben sind zur Umsetzung des ab VZ 2021 geltenden Verlustverrechnungskreises gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG für Verluste aus Termingeschäften notwendig. Diese dürfen nur bis zur Höhe von 20.000 EUR jährlich mit Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen werden. Darüber hinaus gehende Verluste werden zur Verrechnung auf die Folgejahre fortgeschrieben. Die Verlustverrechnung in den Folgejahren ist auf jährlich 20.000 EUR begrenzt.
  • Zeile 14 (Verluste aus Termingeschäften): Die Angaben in Zeile 14 erfassen Verluste aus Termingeschäften und dienen der Umsetzung des Verlustverrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Anders als bei den Verlusten nach § 20 Abs. 6 S. 1 EStG (Verluste ohne solche aus der Veräußerung von Aktien) und bei Verlusten nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG (Verluste aus der Veräußerung von Aktien) ist für den Ausweis von Verlusten nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG kein gesonderter Antrag nach § 43a Abs. 3 S. 5 EStG auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung notwendig.
  • Zeile 17 (Sparer-Pauschbetrag): Die Angaben in der Zwischenüberschrift zur Zeile 17 wurden redaktionell angepasst.
  • Zeile 21 (Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften): Die in den Zeilen 18 und/oder 19 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften sind zusätzlich gesondert anzugeben. Die Angaben dienen der Umsetzung des Verlustverrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Inhaltlich wird auf die Ausführungen zu Zeile 9 verwiesen.
  • Zeile 24 (Verluste aus Termingeschäften): Zeile 24 wurde neu eingefügt und dient der Erfassung von Verlusten aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Inhaltlich wird auf die Ausführungen zu Zeile 14 verwiesen.
  • Zeilen 35/36 (Ermäßigte Besteuerung): Die Verweise zu den Zeilenangaben der Anlage KAP und KAP-BET wurden redaktionell geändert.
  • Zeile 46 (Anrechnung der KapSt in Sonderfällen): Die Beschreibung zur Zeile 46 wurde um den Fall des Dividendenbezugs aus der Beteiligung an Spezial-Investmentfonds gem. § 31 Abs. 3 InvStG ergänzt. Wenn ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvStG ausübt, werden dem Anleger die Beteiligungseinnahmen direkt zugeordnet.

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