Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA-Schweiz. Arbeitsort bei Tätigkeit in mehreren Betrieben. Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betreib seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend tatsächlich auszuüben hat.
2. Entscheidend für die Grenzgängereigenschaft ist der Ort der Tätigkeit und nicht der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgebers.
3. Quellensteuer, die von der Schweiz abkommenswidrig auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der BRD nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 3 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.
Normenkette
EStG 2002 § 34c Abs. 3 Alt. 3; DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 1, Art. 15a Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 wird die Einkommensteuer auf 12.800 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 86 v.H., der Beklagte zu 14 v.H. zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahres in C/D (Landkreis E – Hinweis auf die monatlichen Abrechnungen für Januar bis März des Streitjahres [Bl. 84-86 der FG-Akten]). Danach zog sie nach F/D um (Hinweis auf die Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung –eingereicht am 15. April 2002 beim Beklagten [dem Finanzamt – FA –]–). Inzwischen ist die Klägerin (mit ihrer Familie) in die Schweiz verzogen (in die … str. xx in xxxx G /CH).
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der – inzwischen nicht mehr bestehenden– P GmbH (im folgenden: P-GmbH bzw. Arbeitgeberin), deren Sitz sich in X/D-… befand, als Process Spezialist EDV beschäftigt (s. § 1 des Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 2000/6. Januar 2001, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 60-68 der ESt-Akten Bd III; Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004, Bl. 13 der ESt-Akten) bzw. als IT-Consultant (Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Streitjahr –Bl. 1 der ESt-Akten Bd III). Ihr Dienstsitz war in S/D. Lt. den Angaben ihrer Arbeitgeberin auf der Lohnsteuerkarte betrug ihr Bruttoarbeitslohn für das (gesamte) Streitjahr 92.821,21 EUR (Bl. 10 der ESt-Akten Bd III –Hinweis im übrigen auf die Abrechnungen für die Monate des Streitjahres und darüber hinaus bis Oktober 2003, Bl. 84-107 der FG-Akten–).
Die P-GmbH ist das Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der P Inc. aus N /USA, die eine (weitere) Tochtergesellschaft in der Schweiz hatte [die inzwischen –am 17. März 2005– im Handelsregister gelöschte P (Schweiz) AG in W –im folgenden: A-AG–]. Inzwischen wurden die zuvor genannten Unternehmen von der Firma L übernommen (s. Bl. 57 der ESt-Akten für 2003). Die Klägerin war von Beginn ihrer Tätigkeit bei der P-GmbH an bei verschiedenen Firmen eingesetzt worden (z.B. bei der U AG in F, der R [-S] AG und anderen [großen] deutschen Firmen). Ihre Aufgabe war es jeweils, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin beratend zu begleiten.
Ab dem 10. Juni 2002 –einem Montag– (bis zum 5. Oktober 2003) war die Klägerin im Auftrag ihrer Arbeitgeberin bei der Swiss xx in deren Betriebsräumen in Z/CH eingesetzt (Hinweis auf den befristeten internationalen Entsendevertrag vom 1. August 2003/12. September 2003 –Bl. 69-76 der ESt-Akten Bd III– der von Anfang an für ihren Einsatz in der Schweiz verbindlich war –so die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) in einem von der Swiss xx geleiteten Projekt. Der Auftrag hierfür war von der A-AG vereinbart worden. Auch bei diesem Unternehmen war es Aufgabe der Klägerin, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin vor Ort zu betreuen (Beratungsdienste zu leisten –vgl. International Statement of Work, Bl, 35 der FG-Akten–), weil der A-AG kein Personal hierfür zur Verfügung stand. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie (im Hinblick auf die hohen Hotelkosten) nur ausnahmsweise in Z/CH übernachten und demzufolge täglich von ihrem Wohnsitz in F an ihren Arbeitsort nach Z/CH und zurück pendeln werde. Die Klägerin übernachtete danach lediglich an 7 Tagen in der Schweiz. Im übrigen suchte sie während ihrer Tätigkeit in Z/CH die Zentrale ihres Arbeitgebers in X ca. 5 bis 8 mal auf, um an Meetings teilzunehmen. Bei diesen Gelegenheiten reiste sie mit dem Flugzeug vom Flughafen H zum Flughafen X und zurück.
Kontakte zur Schwestergesellschaft ihrer Arbeitgeberin hatte ...