rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG. Längere Phase ohne Investitionstätigkeit. Keine Anerkennung einer die tatsächlichen Möglichkeiten überschätzenden Kalkulation
Leitsatz (redaktionell)
1. § 17 EigZulG verlangt nicht, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden.
2. Für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit genossenschaftliches Wohnen objektiv gefördert hat.
3. Allein der Umstand, dass die Genossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, führt nicht zum Ausschluss der Förderung nach § 17 EigZulG, wenn die Genossenschaft erst nach Ablauf dieser Phase entsprechend ihrer Satzung „mit Leben gefüllt” wird.
4. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen.
5. Klagt ein Genossenschaftsmitglied gegen die an die Mitglieder adressierte Feststellung des Finanzamts, dass die Genossenschaft nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfülle, sind die übrigen Genossenschaftsmitglieder zu dem Verfahren nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
6. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179 Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber steuerpflichtigen Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, die also – in steuerlich relevanter Weise – eine Rechtsbeziehung zu der Genossenschaft unterhalten. Eine Feststellung gegenüber zukünftigen Genossenschaftsmitgliedern ist unzulässig.
7. Die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO kommt keinesfalls in Betracht, wenn positiv feststeht, dass die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung nicht mehr von Bedeutung sein kann.
8. Bei einem Streit darüber, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 17 EigZulG erfüllt, sind keine konkreten Anhaltspunkte für den Streitwert greifbar. Deshalb ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzunehmen.
Normenkette
EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, § 17; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 2, § 181 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2
Tenor
Der gegen den Kläger ergangene Bescheid 1997 – 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG, nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung und der dazu ergangenen Verordnung vom 23. Februar 2006 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit darin Feststellungen in Bezug auf die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 getroffen worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat vier Neuntel und der Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die – für den Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage entscheidungserhebliche – Feststellung des Finanzamtes T., dass die Wohnungsbaugenossenschaft A. nicht die Anforderungen des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt.
Nachdem das Statut der Wohnungsbaugenossenschaft N. e.G. (…) 1997 errichtet worden war, wurde diese (…) 1999 im Genossenschaftsregister (Amtsgericht …) eingetragen. Die Änderung des Namens in Wohnungsbaugenossenschaft A. wurde (…) 2002 im Rahmen einer Neufassung der Satzung beschlossen und diese (…) 2002 im Genossenschaftsregister eingetragen. Außerdem wurde im Jahre 2002 ein neuer Vorstand gewählt, der – nach Darstellung der Wohnungsbaugenossenschaft A. e.G. – erstmals nachhaltig mit der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft begann.
Nach den Jahresabschlüssen der Wohnungsbaugenossenschaft A. verfügte diese in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 lediglich über Eigenkapital in Höhe von 4.500,00 DM. Die Bilanzsumme beträgt in diesen Jahren jeweils 534,33 DM. Nach der Bilanz zum 31. Dezember 2002 beliefen sich die Aktiva der Wohnungsbaugenossenschaft A. auf 952.777,19 Euro.
Nach dem – nur im Entwurf vorliegenden – Prüfbericht des Prüfungsverbandes der Produktiv- und Dienstleistungsgenossenschaften e.V. vom (…) zu den Jahresabschlüssen der Wohnungsbaugenossenschaft A. zum 31. Dezember 1999/2000 bzw. zum 31. Dezember 2000/2001 ergaben sich keine Beanstandungen. Zu einer (endgültigen) Ausstellung dieses Prüfberichtes kam es indes nicht.
Die Wohnungsbaugenossenschaft A. erwarb mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom (…) 2003 [Notar …] für 2.200,00 Euro ein in der Stadt L. ge...