Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zuerkennung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung, ist es entscheidend, dass der Erwerb oder die Herstellung von Wohnraum durch die Beiträge der einzelnen Genossenschaftsmitglieder nachgewiesenermaßen auch tatsächlich finanziert wird.

 

Normenkette

EigZulG § 17

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von 2002 bis 2004 die Voraussetzungen einer Genossenschaft im Sinne des § 17 Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Die Klägerin wurde am 23.07.2002 von neun Gründungsmitgliedern, die jeweils einen Anteil von 200 € übernahmen, errichtet und am 05.11.2002 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht F-Stadt eingetragen.

Gemäß § 2 ihrer Satzung ist der Zweck der Klägerin "vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft, verbunden mit der Möglichkeit, genossenschaftlichen Wohnraum zu erwerben. Sie hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für die Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung gemäß § 17 Eigenheimzulagegesetz erhalten". In § 11 Nr. 2d der Satzung wird jedem Mitglied "das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung" eingeräumt, "wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung dieser Wohnungen schriftlich zugestimmt haben". Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung steht nach § 12 Nr. 1 der Satzung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Nutzung soll hieraus jedoch grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Etwas anderes gilt bei beabsichtigtem Erwerb von Wohnraum, wenn dem Antrag eines Mitglieds auf Erwerb eines vorhandenen Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zugestimmt worden ist oder die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und dessen Veräußerung zugestimmt haben und ein Mitglied die von ihm selbst genutzte Wohnung käuflich erwerben will.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das gemäß § 40 der Satzung das Kalenderjahr ist, soll eine ordentliche Generalversammlung stattfinden (§ 28 Nr. 1 der Satzung). Nach § 41 der Satzung hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

Gründungsmitglied der Klägerin war u. a. Herr J . aus J-Stadt, der an der K GmbH und Co. KG (K ), 1 und der L GmbH und Co. KG (L -KG), 1 , beteiligt war. Darüber hinaus war er Gesellschafter-Geschäftsführer der M Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (M GmbH) in der Str. 2 in J-Stadt. In diesen Räumen unterhielt die Klägerin bis zur 2. Jahreshälfte 2003 ihre Geschäftsräume. In der Gründungsversammlung wurde B. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin gewählt.

Die Gründung der Klägerin sollte nach eigenen Angaben erfolgen, um die Tätigkeiten der K und der L -KG fortzusetzen.

Im Jahr 2004 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von 2002 bis 2004 statt (Prüfungsbeginn: 23.09.2004). Diese stellte in ihrem Bericht vom 04.02.2005 fest, dass mit der Werbung von Genossen bereits im Jahr 2002 begonnen worden war, diese jedoch bis Ende 2003 aufgrund der sich ab dem 01.01.2004 ergebenden Einschränkung der Förderung wieder eingestellt wurde. Zur Anwerbung bediente sich die Klägerin auch verschiedener Fremdunternehmen, die für ihre Tätigkeit 10 bis 13 % der gezeichneten Beträge als Provision erhielten.

Zielgruppe dieser Werbung waren insbesondere sozial schwache, alleinstehende und ausländische Mitbürger mit einer großen Anzahl von Kindern. Als Bevollmächtigte der Genossenschaftsmitglieder trat regelmäßig die damalige M GmbH auf, die auch die Eigenheimzulagenanträge stellte.

Die beitretenden Genossen hatten nach dem vorgesehenen Konzept zunächst eine Einmalzahlung in Höhe von 500 € bis zu über 1.000 € zu leisten, wobei die Einlage laut Werbung der Klägerin überwiegend durch die Eigenheimzulage finanziert werden sollte. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf die Eigenheimzulage sollte zur weiteren Einzahlung der noch ausstehenden Genossenschaftseinlage verwendet werden, so dass das Genossenschaftsmitglied durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage (eingezahlter Genossenschaftsanteil) bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraums zunächst nur mit der "ersten Einzahlung" wirtschaftlich belastet werden sollte.

In seiner B...

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