Eine KG aus Komplementär A und Kommanditist B, die beide mit 50 % an den Ergebnissen beteiligt sind, erzielt im Inland einen Verlust von 300 und im Ausland einen (pauschalierbaren) Betriebsstättengewinn von 200. Das steuerliche Kapitalkonto von B beträgt zum Jahresbeginn 50. Die ausländische Steuer beträgt 10. Seine übrigen deutschen Einkünfte betragen 450.
Es stellt sich die Frage, ob die Steuerpauschalierung für die ausländischen Einkünfte dazu führt, dass diese für die steuerliche Kapitalkontenberechnung außer Ansatz bleiben. Die deutschen Verluste aus der KG könnten bei B dann (zunächst) nur beschränkt (mit 50) ausgeglichen werden und wären (mit 100) nach § 15 a Abs. 2 EStG in späteren VZ verrechenbar.
Da für die Bestimmung des ausgleichsfähigen Verlusts das steuerliche Kapitalkonto maßgebend ist und dieses auch sonst nicht nach der Art der Besteuerung aufgegliedert ist, sind zunächst die ausländischen Betriebsstättengewinne gegen die inländischen Verluste zu saldieren. Der danach verbleibende Verlust (300 ./. 200 =) 100 wird auf A und B hälftig aufgeteilt. B kann seinen Verlustanteil von 50 voll ausgleichen, da sich bei ihm lediglich ein bestandsloses (50 ./. 50), aber kein negatives Kapitalkonto ergibt.
Unabhängig davon kann B sich aber dafür entscheiden, die ausländischen Betriebsstättengewinne, soweit sie auf ihn entfallen, pauschal zu versteuern, wenn sich dadurch für ihn eine günstigere Steuerbelastung ergibt.
Hierfür sind dann – unabhängig von § 15 a EStG – fiktiv die deutschen Einkünfte zu ermitteln (450 ./. [300: 2] = 300). Bei ausländischen Einkünften von (200 : 2 =) 100 und einer auf ihn entfallenden ausländischen Steuer von (10 : 2 =) 5 kann die Pauschalierung günstiger sein. Die Steuer für die ausländischen Einkünfte beträgt im Inland (100 × 25 % =) 25 und im Ausland 5, also 30, während bei Anrechnung (100 × 42 % =) 42 ./. 5, also 37 zu zahlen sind.