"Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen."

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Doppelt erfasste Erträge. § 4k Abs. 4 Satz 3 EStG setzt Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b ATAD um und sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG vor, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die nachweislich sowohl im Inland als auch in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.[2] Werden die Betriebsausgaben also mit Erträgen verrechnet, die sowohl im Inland als auch im anderen Staat erfasst werden, liegt eine Besteuerungsinkongruenz nur insoweit vor, als der doppelte Betriebsausgabenabzug die doppelt berücksichtigten Erträge übersteigt. Als Erträge des Steuerpflichtigen i.S.d. § 4k Abs. 4 Satz 3 EStG gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem Steuerpflichtigen als Organträger zugerechnet wird.[3] Es handelt sich mithin um eine dem § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG analoge Regelung. Insoweit wird auf die Kommentierung in Rz. 60 ff. verwiesen. Die Anwendung der Ausnahme vom Abzugsverbot setzt allerdings – anders als die ATAD-Vorgaben – voraus, dass es sich um Erträge "desselben" Steuerpflichtigen handeln muss.[4] Die Beschränkung auf denselben Steuerpflichtigen ist nicht sachgerecht.[5] Mit Blick auf die ATAD sollte bereits eine nachgewiesene zweite Besteuerung der betreffenden Erträge ausreichen, wenn sie bei Rechtsnachfolgern oder im Rahmen einer Gruppenbesteuerung stattfindet.[6] Die überschießenden Betriebsausgaben sollen aber auch mit doppelt berücksichtigten Einnahmen eines anderen Veranlagungszeitraums verrechnet werden können.[7] Allerdings sieht die Vorschrift keine Regelungen dazu, ob und inwiefern verfahrensrechtlich die spätere Erzielung von Erträgen auf Ebene des Zahlenden eine Nachholung zuvor versagter Betriebsausgaben ermöglicht.[8]

[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. BR-Drucks. 245/21, 42.
[3] Vgl. Grotherr, IWB 2021, 729 (740).
[4] Vgl. Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4k EStG Rz. 17; Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 63.
[5] Vgl. Schnitger/Posch, ISR 2021, 187 (189).
[6] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 63.
[7] Vgl. Kußmaul/Müller/Berens, ISR 2020, 399 (407); Schnitger/Posch, ISR 2021, 187 (190).
[8] Vgl. Greinert/Siebing, Ubg 2021, 525 (526).

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