(1) Allgemeines
Rz. 66
Überblick. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, sind die in § 43 EStG geregelten Kapitalerträge. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, sind hingegen bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger. Dabei sieht § 50a Abs. 1 EStG den Regelabzug für die dort näher angeführten Einkünfte vor. Bei diesen Einkünften besteht folglich schon von Gesetzes wegen die Pflicht zum Steuerabzug.
(2) Fälle des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
Rz. 67
Steuerabzug vom Kapitalertrag. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie nicht in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geregelt sind, und Nr. 2) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Entstehens der Kapitalertragsteuer, also beim Zufluss der Kapitalerträge beim Gläubiger (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG), vorzunehmen. Im Fall von Dividenden auf inländische sammel- oder streifbandverwahrte Aktien (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8–12 und Satz 2 EStG erfolgt der Steuerabzug durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Abführung der Kapitalertragsteuer ist in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG und die Anmeldung in § 45a Abs. 1 EStG geregelt.
(3) Fälle des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG
Rz. 68
Steuerabzug gemäß § 50a EStG. Die Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 50a EStG erfolgt, sind in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (Nr. 1) oder deren Verwertung (Nr. 2) erzielt werden (Nr. 1), Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Nr. 3) und Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats gewährt werden (Nr. 4). Die Einzelheiten der Einbehaltung, Abführung und Anmeldung sind in § 50a Abs. 5 EStG bzw. § 73e EStDV geregelt.
(4) Sonderfall des § 50a Abs. 7 EStG
Rz. 69
Sicherungsabzug. Daneben sieht das Gesetz in § 50a Abs. 7 EStG außerdem einen Sicherungsabzug vor. Hiernach erfolgt der Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamts des Vergütungsgläubigers, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Rz. 70
Frage der Zulässigkeit des Sicherungsabzugs in den Fällen des § 50d Abs. 1. Es stellt sich die Frage, ob § 50a Abs. 7 EStG zu einer Anwendung von § 50d führen kann. Dies würde voraussetzen, dass das Finanzamt einen Sicherungseinbehalt für Einkünfte anordnen würde, obwohl nach einem DBA ein deutsches Besteuerungsrecht hierfür nicht bestünde. Sowohl die Befürworter als auch die Gegner der Anordnung eines Sicherungseinbehalts in diesen Fällen berufen sich auf den ausdrücklich in § 50a Abs. 7 Satz 1 EStG normierten Zweck der Sicherstellung des Steueranspruchs.
Rz. 71
Contra-Argument. Die Gegner der Anordnung eines Sicherungseinbehalts in diesen Fällen erachten diese als rechtswidrig, weil der Zweck des § 50a Abs. 7 EStG – die Sicherstellung eines Steueranspruchs – nicht einschlägig sei, wenn schon kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Da die Anordnung des Sicherungseinbehalts im (gebundenen) Ermessen des Finanzamts stehe, werde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn nach einem DBA kein deutsches Besteuerungsrecht gegeben ist.
Rz. 72
Pro-Argument. Die Befürworter der Anordnung eines Sicherungseinbehalts trotz DBA-Steuerfreiheit folgern aus dem Sicherungszweck der Vorschrift hingegen, dass ein frühzeitiger Zugriff auf die vom Vergütungsgläubiger in der Bundesrepublik erwirtschafteten Entgelte erforderlich ist.
Rz. 73
Verfahrensrechtliche Klärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfte ein Streit über die Steuerfreiheit nach dem DBA in einem Verfahren gegen die Anordnung des Sicherungseinbehalts und nicht in einem Verfahren nach § 50d geführt werden müssen.
bb) Steuerabzug ungeachtet der §§ 43b, 50g EStG oder des DBA
Rz. 74
Fälle des Steuerabzugs und Ausnahmen. Der Steuerabzug für Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie der Steuerabzug für Einkünfte i.S.d. § 50a EStG erfolgen grundsätzlich ungeachtet dessen, ob der Vergütungsgläubiger einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung gem. §§ 43b, 50g EStG oder aufgrund eines DBA hat. Nur sofern eine Freistellungsbescheinigung i.S.d. Abs. 2 Satz 1 vorliegt oder das Kont...