Rz. 146
Steuerabzug auf der sog. Zweiten Ebene. Satz 6 (Satz 5 a.F.) sieht für die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Gläubiger der Vergütungen i.S.d. § 50a EStG, der nach § 50a Abs. 5 EStG Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten hat, eine Sonderregelung vor. Hiernach kann die Auszahlung des Erstattungsbetrags davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. In diesem Zusammenhang wird von dem Nachweis der Besteuerung auf der sog. Zweiten Ebene gesprochen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass dem beschränkt Steuerpflichtigen, der Gläubiger und zugleich auch Steuerschuldner ist, eine Erstattung gewährt wird, er aber seinerseits seine Verpflichtung zum Steuerabzug als Vergütungsschuldner nicht erfüllt. Angesichts des klaren Wortlauts dürfte lediglich die Auszahlung des Erstattungsbetrages, nicht aber die Erteilung des Freistellungsbescheids an die Bedingung der Steuerzahlung auf der zweiten Ebene geknüpft werden.
Rz. 147
Sonderregelungen. Die Anwendung des Steuerabzugs durch ausländische Vergütungsschuldner war früher strittig, dürfte inzwischen jedoch unstreitig zu bejahen sein. Allerdings ist § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG zu beachten. Hiernach kann der Vergütungsschuldner auf der zweiten (und jeder weiteren) Ebene vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen als Vergütungsgläubiger bereits dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 2 EStG unterworfen wurden. Die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs besteht hingegen weiter bzw. wieder, wenn die Gefahr einer Überbelastung, eines sog. Kaskadeneffekts, dadurch vermieden wird, dass der Vergütungsschuldner auf der zweiten (und jeder weiteren) Ebene Betriebsausgaben oder Werbungskosten gem. § 50a Abs. 3 EStG geltend macht, die Veranlagung gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer gem. § 50d Abs. 1 oder einer anderen Vorschrift beantragt (§ 50a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EStG). Gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EStG gilt die Regelung des § 50a Abs. 5 EStG dann entsprechend.
Rz. 148
Pflicht zur Steueranmeldung. Es ist zu beachten, dass, auch wenn die Verpflichtung zum Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG entfällt, die Pflicht zur Steueranmeldung gem. § 73e Satz 3 EStDV bestehen bleibt.