"(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung."

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Zweifache Betriebstättendefinition. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d AO nehmen auf den Begriff der Betriebstäte Bezug. Hierunter soll gem. § 138d Abs. 4 AO sowohl die Betriebstätte i.S.d. § 12 AO als auch die nach dem oder den jeweils anwendbaren DBA maßgebliche Betriebstättendefinition fallen. Diese Definitionen sind grundsätzlich sehr ähnlich, wenn nicht deckungsgleich.[2] Die Regelung ist wohl so zu verstehen, dass auf die – gemessen am jeweiligen Sachverhalt – weitere Definition abzustellen ist, d.h. die Definition, die eher zur Annahme einer Betriebstätte führt. Da ausdrücklich auf § 12 AO abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Vertreterbetriebstätte nach § 13 AO (und auch ihr abkommensrechtliches Pendant i.S.d. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA) insoweit nicht erfasst ist. Da sich gem. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d AO ein grenzüberschreitender Bezug – jenseits der Existenz einer Betriebstätte – auch bereits aus einer bloßen "Tätigkeit" in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ergeben kann (s. Rz. 49), bleibt dies jedoch ohne praktische Auswirkung.

 

Rz. 112– 120

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. nur Puls in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebstätten Handbuch2, Rz. 2.11.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?