Dieses Programm soll Investoren motivieren, die Zugänge zu den Wohnungen durch den Ein- oder Anbau von Aufzügen zu verbessern. Die Verbesserung soll insbesondere jungen Familien und Senioren nutzen.
Maßgebend ist die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus vom 17.3.2022.
4.1 Wer wird gefördert?
Objekt in Brandenburg
Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte an Wohnungen sind, die im Bundesland Brandenburg belegen sind.
4.2 Was wird gefördert?
2 Bedingungen
Die Förderungen sind neben den allgemeinen Bedingungen an folgende 2 Voraussetzungen geknüpft:
- Art der Baumaßnahme und
- städtebaulichen Notwendigkeit.
Die ein- oder angebauten Aufzüge müssen behindertengerecht ausgestattet sein. Man spricht hier vom sog. Drei-Sinne-Prinzip.
Die Ämter der Kommunen bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Notwendigkeit auf dem ILB-Vordruck "Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (siehe Webseite der ILB zum Programm).
Grundsätzlich werden alle Baumaßnahmen gefördert, die im Zusammenhang mit dem Ein- oder Anbau von Aufzügen an Wohngebäuden stehen. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:
- Nachrüstung von Aufzügen
- Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen und Mietwohngebäuden
- Instandhaltungsmaßnahmen, wenn dieses im direkten Zusammenhang mit dem Ein- oder Anbau oder der Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne dieses Programms entstehen.
Liegen die obigen baulichen Voraussetzungen vor, wird die Förderung nur gewährt, wenn die Immobilien in
- innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie
- "Vorranggebieten Wohnen" und Konsolidierungsgebieten
liegen.
Nicht gefördert wird:
- die alleinige Nachrüstung eines Aufzugs, wenn dadurch nicht der barrierefreie Zugang zu allen Wohnungen gegeben ist oder
- wenn die Wohnungen nach Maßnahmenschluss nicht dem Modernisierungsstandard mittlerer Intensität entsprechen,
- Maßnahmen, mit denen bereits vor der Vorlage des Förderantrags begonnen wurde,
- wenn der Baumaßnahme planungs- und/oder baurechtliche Belange entgegenstehen.
Fördergebiet – ja oder nein?
Ob die Gebietsvoraussetzungen vorliegen, kann bei der Gemeinde erfragt werden, auf deren Gebiet sich das vermeintliche Förderobjekt befindet. Die Gemeinde muss zudem den ILB-Vordruck "Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (Anlage 2 zur Förderrichtlinie) ausfüllen. Dieses findet man auf der Webseite der ILB unter den entsprechenden Ausführungen zum Förderprogramm (www.ilb.de). Wer nicht lange suchen möchte, kann sich aber auch telefonisch an einen ILB-Berater wenden: Tel. 0331/660-1322.
4.3 Darlehenskonditionen
Bis zu 25.000 EUR zinsfrei
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines zinsfreien Darlehens über eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Darlehen betragen je erschlossener Wohnung bis zu 20.000 EUR. Dazu werden noch Zuschüsse bis zu 5.000 EUR gewährt.
Können nach der Installation des Aufzugs die erschlossenen Wohnungen barrierefrei erreicht werden, erhöhen sich die Zuschüsse auf bis zu 10.000 EUR unter Anrechnung auf die Darlehenshöhe.
Die Darlehenshöhe kann bis zu 25.000 EUR je barrierefrei erschlossener Wohnung, aber höchstens 85 % der Kosten betragen.
Bei der Darlehensgewährung wird eine einmalige Gebühr von 1 % des Darlehensbetrags erhoben. In den Folgejahren wird ein Entgelt von 0,5 %, berechnet auf die jeweilige Restschuld, verlangt. Die anfängliche Tilgung des Darlehens beträgt 2 %.
4.4 Eigenkapital
15 %
Vom Investor wird Eigenkapital in Höhe von 15 % der Gesamtkosten verlangt. Das Eigenkapital ist vorrangig einzusetzen. Hat der Antragsteller die Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Abnutzungen steuerlich geltend zu machen, so kann auch ein Eigenkapitaleinsatz von 20 % der Gesamtkosten verlangt werden.
Neben dem Eigenkapital muss der Antragsteller auch nachweisen, dass er die Aufwendungen auch wirtschaftlich tragen kann.
4.5 Mietpreis- und Belegungsbedingungen
Bis zu 20 Jahren
Wer diese Förderung in Anspruch nimmt, kann an Mietpreis- und Belegungsbedingungen gebunden sein. Der Umfang und der Inhalt der Bedingungen sind mit den Kommunen bedarfsgerecht zu vereinbaren. Die Bindefrist ist in der Regel genau so lange wie die Darlehenslaufzeit (20 Jahre) und beginnt mit der Fertigstellung der Maßnahmen.
ILB-Berater fragen!
Wer mehr über die Mietpreis- und Belegungsbedingungen einzelner Kommunen wissen möchte, kann sich telefonisch an einen Berater der ILB (Telefon siehe oben) wenden.
4.6 Antragstellung
Antrag
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der ILB. Die Antragsformulare und Förderrichtlinien findet man auf der Webseite der ILB (www.ilb.de) unter dem entsprechenden Förderprogramm. Zu einem vollständigen Antrag gehören
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular,
- alle erforderlichen Unterlagen,
- Stellungnahme der Kommune.
Sollte es sich bei dem Förderobjekt um ein Denkmal handeln, so ist noch ein Nachweis der Denkmalschutzbehörde erforderlich.
4.7 Programmdauer
Bis 31.12.2023
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