Dieses Programm fördert die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum. Die Förderbedingungen sind der Modernisierungsrichtlinie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 26.10.2021 (Gz: VIII 400 – 514-00000-2020/013) entnommen.
2.1 Wer ist Anspruchsberechtigter?
Antragsteller
Antragsteller können folgende Personen sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
Die Antragsteller müssen Eigentümer von Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum sein. Die Gebäude müssen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern liegen.
Ist der Antragsteller ein Erbbauberechtigter, steht er dem Eigentümer gleich.
Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Der Antragsteller muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dahingehend besitzen, dass die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen gewährleistet ist. Zudem muss eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums für das geförderte Objekt bestehen.
2.2 Belegenheitsort und Alter des Gebäudes
Die Förderung wird für Gebäude gewährt, die in den in der Anlage zu diesem Förderprogramm aufgeführten Gemeinden und Städte belegen sind (Liste siehe unten).
10 Jahre
Das Fördergebäude muss bei Maßnahmenbeginn älter als 10 Jahre sein. Als Beginn der 10-Jahres-Frist gilt der Tag der erstmaligen Bezugsfertigstellung. Wurde das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist fertiggestellt, sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Maßnahmen, die der Heizenergieeinsparung dienen
- Maßnahmen, die zur Kohlendioxid- und Schwefeldioxidminderung führen
- Maßnahmen, die zur Wohnungsanpassung für behinderte oder ältere Menschen erforderlich sind
2.3 Diese grundsätzlichen Förderbedingungen sind zu beachten
Bei der Förderung ist zu unterscheiden, ob diese an einem Mietwohngebäude oder an selbst genutztem Wohneigentum durchgeführt wird.
2.3.1 Miet- und Genossenschaftswohnungen
Mietpreisbindung
Handelt es sich um eine Maßnahme an Miet- oder Genossenschaftswohnungen, wird vorausgesetzt, dass die Wohnungen nach Beendigung der Maßnahme einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen. Mieter benötigen hierzu einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG.
Ist nach Abschluss der Maßnahme eine Neuvermietung der geförderten Wohnungen vorgesehen, ist die Höhe der Startmiete im Wege einer Refinanzierungsberechnung zu ermitteln. Als Höchstmiete ist die Miete je m2 Wohnfläche zulässig, die sich aus der Berechnung zur Umlage einschließlich der um den erhaltenen Tilgungsnachlass bereinigten Investitionsausgaben, zuzüglich objektbezogener Zahlungsverpflichtungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und einer Eigenkapitalverzinsung von bis zu 2 %, ergibt. Der Begriff "Miete" beschreibt die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten.
Bei der Vermietung der belegungsgebundenen Wohnung darf keine höhere Miete vereinbart werden als die, die sich aus der zulässigen Erhöhung der jährlichen Miete durch Modernisierung nach den §§ 559 und 559a BGB ergibt, höchstens jedoch 5,50 EUR je m2 Wohnfläche monatlich. Für geförderte Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt diese Miete höchstens 6,10 EUR je m2 Wohnfläche monatlich.
Zudem dürfen Mieten erst nach Ablauf von 4 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahmen erhöht werden. Erst ab diesem Zeitraum dürfen Erhöhungen vorgenommen werden. Allerdings innerhalb von jeweils 3 Jahren um nicht mehr als 0,20 EUR je m2 Wohnfläche/monatlich. Die Möglichkeiten der Erhöhungen gemäß den §§ 559, 560 BGB bleiben hiervon unberührt.
Verstoß gegen die Belegungsbedingungen
Das LFI ist berechtigt, die ordnungsgemäße Wohnungsbelegung zu prüfen. Wird ein Verstoß gegen die Belegungsbedingungen festgestellt, kann die Kündigung und Räumung der Wohnung verlangt werden. Diese setzt aber voraus, dass der Antragsteller (Vermieter) diesen Belegungsverstoß zum Zeitpunkt des Bezuges hätte erkennen können. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Mietvertrag ein Kündigungsrecht bezüglich einer Fehlbelegung zu vereinbaren. Das LFI kann verlangen, dass der Mietvertrag gekündigt wird und der Antragsteller die Räumung durchsetzt.
2.3.2 Selbst genutzte Wohnungen
Nutzungsbedingung
Bei Maßnahmen zur Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt die Förderung, wenn die Eigentümer zusammen mit ihren Haushaltsangehörigen zum begünstigten Personenkreis nach der Einkommensgrenzenverordnung gehören. Dabei sind alle Einkommen der Haushaltsangehörigen zu berücksichtigen. Zum Haushalt des Antragstellers werden folgende Personen angesehen:
- Antragsteller
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- Verwandte in gerader Linie
- Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie
- Verschwägerte in 1. oder 2. Seitenlinie
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter.
Eine Berechnungshilfe findet sich auf der Webseite des Landesförderinstituts unter dem Programm Modernisierung (www.lfi.mv.de/foerderfinder/modernisierung/).
Einkommensgrenzen
Es gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 9 Abs. 2 WoFG):
Zahl der Personen im Haushalt |
Einkommensgrenzen |
1-Personen-Haushalt (1 Erwachsener) |
21.600 EUR |
2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) |
32.400... |