Das Land Mecklenburg-Vorpommern will mit diesem Programm weitere Investitionen in den Klimaschutz begünstigen. Gefördert werden hier die Investitionen in steckerfertige Fotovoltaikanlagen auf Balkonen, an Fassaden und auf Terrassen, welche die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen.
5.1 Antragsberechtigte
Privatpersonen
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die
- Mieter in Wohngebäuden oder
- Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum sind.
Der Anspruchsberechtigte muss seinen Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Zudem muss das Förderobjekt auch in Mecklenburg-Vorpommern belegen sein.
5.2 Was wird gefördert?
200 bis 600 W
Gefördert wird die Anschaffung und Installation von steckerfertigen Fotovoltaikanlagen, sog. Mini-Balkonkraftwerke oder Balkon-Fotovoltaik-Module, mit einem Modulwechselrichter. Die Anlagen müssen eine Mindestleistung von 200 W und eine Höchstleitung von 600 W (Anschlussleistung) haben. Sie müssen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
Nur 1 Anschaffungsvorgang je Wohneinheit
Gefördert wird nur 1 Anschaffungsvorgang je Wohneinheit. Auf die Anzahl der Mitbewohner bzw. Haushaltsangehörigen kommt es nicht an.
Nicht gefördert wird der Erwerb einer gebrauchten Anlage, Prototypen und reparierten Geräten. Auch der Kauf von geförderten Anlagen von Privatpersonen wird nicht gefördert.
5.3 Welche Förderung erhält man?
500 EUR
Die Förderung erfolgt als Zuschuss, der bei Einhaltung der Förderbedingungen nicht zurückgezahlt werden muss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 500 EUR pro Anlage und Wohneinheit. Sind die Anschaffungs- und Installationskosten geringer als 500 EUR, ist auch der Zuschuss entsprechend geringer.
Bezuschusst werden die Anschaffungs- und Installationskosten der Fotovoltaikanlage. Nicht bezuschusst werden:
- Zubehörteile und Umbausätze
- Eigenleistungen
- Hilfeleistungen Dritter
- Eigenbauten
5.4 Weitere Förderbedingungen
2-Jahres-Frist
Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss die Anlage mindestens 2 Jahre in seinem Eigentum behalten. Sie darf weder verschenkt noch verkauft werden.
Wegzug aus dem Bundesland
Auch ein Wegzug aus dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der 2-Jahres-Frist ist schädlich.
Der Anlagenbetreiber darf mit der Anlage nicht wirtschaftlich tätig werden. Zudem darf für eine eingespeiste Strommenge keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen werden.
5.5 Antragsverfahren
Der Antrag ist auf dem dazugehörigen Formular zu stellen. Dieses findet man auf der Webseite der Förderbank unter dem Programm Mini-Solaranlagen (www.lfi-mv.de/foerderfinder/mini-solaranlagen/).
Anlage installieren
Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf schriftlichen Antrag nach erfolgreicher Installation der Fotovoltaikanlage. Die Bewilligung erfolgt durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Der Förderantrag muss folgende Anlagen enthalten:
- Kopie der Rechnung über den Kauf der Fotovoltaikanlage
- Kopie über die Rechnung bezüglich der Installation (falls diese erforderlich war)
- Foto der installierten Anlage
- Kopie des Personalausweises zur Authentifizierung des Zuwendungsempfängers
- Kopie der EC-Karte zur Bestätigung der IBAN-Nummer
5.6 Weitere Förderungen
Max. Investitionskosten
Die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel anderer Programme ist zulässig. Allerdings darf die Summe der Förderungen die Summe der förderfähigen Aufwendungen (Anschaffung und Installation) nicht überschreiten.
5.7 Förderende
Die Fördermittel dieses Programm soll es je nach Haushaltslage bis zum 31.12.2025 geben.