Dieses Programm soll Eigentümer motivieren, ihre Mietwohnungen zu modernisieren und/oder energetisch zu sanieren. Allerdings hat die Förderung ihren Preis. So werden Miet- und Belegungsbedingungen verlangt.
4.1 An wen richtet sich das Programm?
Mit diesem Programm richtet sich das Land Rheinland-Pfalz an Eigentümer und Nutzungsberechtigte von vermieteten Wohnungen. Auf die Anzahl der Wohnungen kommt es nicht an. Dinglich Nutzungsberechtigte werden aber nur gefördert, wenn sie verpflichtet sind, die Investitionskosten der geplanten baulichen Maßnahme dauerhaft zu tragen. Ist der Eigentümer der Wohnung oder der Wohnungen eine Gebietskörperschaft, so erfolgt nur dann eine Förderung über dieses Programm, wenn es sich um eine kommunale Gebietskörperschaft handelt.
4.2 Was wird gefördert?
Vermieteter Wohnraum
Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen an bestehendem Wohnraum, der zudem an Dritte vermietet wird bzw. vermietet werden muss. Als Modernisierungsmaßnahme im Sinne dieses Programms gelten insbesondere folgende Baumaßnahmen:
- der Gebrauchswert der Wohnung muss nachhaltig erhöht werden
- durch die Maßnahme werden die Wohnverhältnisse nachhaltig erhöht
- Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen
- Maßnahmen, die dazu führen, dass die Beheizung und Wassererwärmung durch Nutzung alternativer oder regenerativer Energien erfolgt
- Anbauten zur Erweiterung eines Objekts, wenn dadurch die Sanitäranlagen verbessert werden oder ein Aufzug angebaut wird
- Verbesserungen im Hinblick auf barrierefreies Wohnen (DIN 18025 Teil 2)
- im Zusammenhang mit Wohnwertmaßnahmen werden auch Modernisierungsmaßnahmen in den Außenanlagen gefördert (z. B. Kinderspielplätze, Autostellplätze, Verkehrswege)
- die sich aus den Modernisierungsmaßnahmen ergebenden Instandsetzungsmaßnahmen.
Keine Förderung
Die Förderung unterbleibt, wenn die Wohnung nicht für ein dauerndes und angemessenes Wohnen geeignet ist. Dies gilt bei
- Zweitwohnungen,
- Wochenendhäuser,
- Behelfsbauten,
- Baracken,
- Schlichtwohnungen,
- Zimmer in Hotels oder Gaststätten,
- Ferienwohnungen.
4.3 Konditionen
Die Förderung besteht aus einer Zinsgarantie für 15 Jahre. In dieser Zeit wird das Darlehen mit einem Zinssatz von 0,5 % verzinst. Das Land Rheinland-Pfalz verbürgt sich dabei gegenüber der Hausbank zu einer Zinsverbilligung, die an den Antragsteller weitergegeben wird. Dadurch wird das Darlehen günstiger als das Kapitalmarktdarlehen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgt die Verzinsung des Darlehens zum marktüblichen Zins.
Die Tilgung beträgt in der Regel 2 %.
Aktuelle Programmzinsen
Die aktuellen Programmzinsen können auf der Webseite des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz abgefragt werden (www.isb.rlp.de).
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für das Darlehen sind die Investitionskosten für die geplante Maßnahme. Dabei müssen die geplanten Investitionskosten durch Kostenvoranschläge fachkundiger Unternehmen belegt werden. Die Höhe des Darlehens beträgt 110.000 EUR je Wohnung, mindestens aber 5.000 EUR.
Die förderfähigen Wohnflächen sind begrenzt durch die unten aufgeführten Wohnflächengrenzen.
1-Raum-Wohnung |
1-Personenhaushalt |
bis zu 50 m2 |
2-Raum-Wohnung |
2-Personenhaushalt |
bis zu 60 m2 |
3-Raum-Wohnung |
3-Personenhaushalt |
bis zu 80 m2 |
4-Raum-Wohnung |
4-Personenhaushalt |
bis zu 90 m2 |
5-Raum-Wohnung |
5-Personenhaushalt |
bis zu 105 m2 |
je weitere Person + 15 m2 |
|
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Küche zählt nicht als Raum
Eine Küche zählt nicht als Raum. Die Wohnflächenverhältnisse sind bei der Hausbank nachzuweisen.
Aktueller Wohnberechtigungsschein
Bei Einzug darf der Wohnberechtigungsschein nicht älter als 1 Jahr sein.
4.4 Tilgungszuschüsse
25 %
Für dieses Programm werden zusätzlich Tilgungszuschüsse i. H. v. 25 % gewährt. Der Tilgungszuschuss wird mit dem Darlehensantrag auf einem gesonderten Formblatt beantragt. Das Formular steht ebenfalls auf der Webseite der ISB zum Herunterladen bereit.
Der gewährte Tilgungszuschuss wird bei Leistungsbeginn vom gewährten ISB-Darlehen abgezogen. Der festgelegte Zins und die Tilgungsleistungen werden dann vom reduzierten Wert erhoben.
4.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Sichere Gesamtfinanzierung
Eigenkapital ist insoweit notwendig, als die Investitionskosten durch das Förderdarlehen nicht gedeckt werden können. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
Miet- und Belegungsbindungen
Die Förderungen für die Mietwohnungen begründen eine Belegungs- und Mietbindung. In die Wohnungen dürfen nur Mieter aufgenommen werden, deren Einkommen die Einkommensgrenzen (s. oben) um nicht mehr als 60 % übersteigen. Die Belegungs- und Mietbindung beträgt 15 Jahre, wenn in der Wohnung ein Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein wohnt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Miet- und Belegungsbedingung um 6 Jahre erweitert werden. Die Frist beginnt in dem Monat, der dem Abschluss der baulichen Maßnahmen folgt. Bestehen bereits Belegungsbedingungen aus anderen Investitionen, so bleiben diese unberührt. Wird eine Wohnung neu vermietet, so darf sie nur an einen Mieter vermietet werden, der eine Bescheinigung nach § 17 LWoFG vorlegt.
Mietvorgaben
Fördermietenstufen |
Anfangsmiete na... |