Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen wurden. Es konnte aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb bezogen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhielten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge