Rz. 27

Soweit die Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert vorliegen, erklärt § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG für entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft kommt es mithin zu

  • einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und
  • einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden.
 

Rz. 28

Nicht ganz klar ist, inwieweit die Rechtsfolge "Anrechnung der Vorbesitzzeiten" nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG nicht bereits von der Rechtsfolge "Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung" nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG erfasst wird. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Anrechnung der Vorbesitzzeiten keine über den Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung hinausgehende Steuerwirkung entfaltet und es sich tatsächlich um einen bloßen Unterfall des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung handelt[1], sodass die sich daraus ergebende Rechtsfolge nicht über die Rechtsfolgen aus dem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung hinausgeht.[2]

Rz. 29 einstweilen frei

[1] Vgl. für Zwecke des § 12 UmwStG auch § 12 UmwStG Rz. 48.
[2] S. zum Verhältnis der Normen jüngst FG Düsseldorf v. 24.11.2022, 14 K 392/22 G F entgegen BFH, v. 16.4.2014, I R 44/13, BStBl II 2015, 303, BFH/NV 2014, 1313.

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