Rz. 60

§ 5 Abs. 4 UmwStG a. F. wurde durch das SEStEG[1] aufgehoben.

 

Rz. 61

§ 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG bestimmt, dass § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. weiterhin auf sog. alte einbringungsgeborene Anteile anzuwenden ist. Diese gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs. 2, 3 UmwStG ergebenden Wert als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.[2] Übernehmender Rechtsträger kann eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sein.[3]

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