Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zeigt den ehrlichen Willen der Finanzverwaltung, einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten zu wollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass einzelne Bundesländer eine künftige Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beabsichtigen.[45] Der zeitnahe Ersatz des BMF-Schreibens vom 2.6.2021 unterstreicht das Bemühen, für diesen Bereich des Steuerrechts umfassende und großzügige Regelungen bereitstellen zu wollen.

Da es der Verwaltungsanweisung aber an belastbaren Rechtsgrundlagen mangelt, bedeutet die Anwendung der Regelungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Verfahrensbeteiligten. Es ist fraglich, ob das Wahlrecht zur Liebhaberei in einem finanzgerichtlichen Verfahren Bestand hätte.

Darüber hinaus

  • eröffnen sich aus den aktualisierten Verwaltungsregelungen zahlreiche, weitgehende Folgefragen und
  • auch die angestrebte Vereinfachung wird nicht in jedem Fall erreicht.

Deshalb ist zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber zeitnah der Sache annimmt und belastbare, folgerichtige und möglichst alle betroffene Steuerarten[46] umfassende gesetzliche Lösungen schafft.

 

Service: BMF v. 29.10.2021 – V C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/1117804, EStB 2021, 513 (Schumann) (in dieser Ausgabe); BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, BStBl. I 2021, 722 = EStB 2021, 299 (Günther) abrufbar unter steuerberater-center.de

[45] Entsprechende Absichten haben z.B. die Länder Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein bekundet.
[46] Dies sind die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

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