Leitsatz
Erfolgt eine flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern, ist die Begünstigung des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zu gewähren, wenn zwischen der Teilungserklärung und der Übertragung des Grundstücks ein - nicht unabwendbaren äußeren Umständen geschuldeter - Zeitraum von über 6 Jahren liegt.
Sachverhalt
Die Klägerin war als Kommanditistin an einer KG beteiligt. Die KG hatte im Jahr 1998 ein Grundstück erworben und im folgenden Jahr mit Teilungserklärung in Wohnungseigentum aufgeteilt. Durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wurde jedem einzelnen Kommanditanteil im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Wohnung zugeordnet. Als die Klägerin Ende 2006 aus der KG austrat, erhielt sie das ihr zugewiesene Wohnungseigentum. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Erwerb des Wohnungseigentums durch die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliege und setzte einen entsprechenden Bescheid fest. Im erfolglosen Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Zuweisung des Wohnungseigentums nach § 7 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit sei, da die Wohnung vor der Aufteilung zu einer wirtschaftlichen Einheit mit anderen Wohnungen verbunden gewesen sei.
Entscheidung
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Finanzamts an und weist die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung liegen nicht vor, da keine flächenmäßige Aufteilung eines der KG gehörenden Grundstücks erfolgt ist. Vielmehr verfügte die Personengesellschaft über mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Grundstücke (Eigentumswohnungen), die durch die Teilungserklärung im Jahr 1999 entstanden sind. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 7 Abs. 2 GrEStG ist, dass die Teilungserklärung und die Übertragung auf einen Gesamthänder in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang stehen. Im Streitfall lag zwischen der Aufteilung und der Übertragung an die Klägerin ein Zeitraum von 6 Jahren, weshalb das Gericht einen zeitlichen Zusammenhang ablehnte. Darüber hinaus lehnte es die Argumentation der Klägerin ab, dass die Eigentumswohnungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien, da nach der Rechtsprechung des BFH rechtlich selbständiges Wohnungseigentum auch regelmäßig eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Hinweis
Das Urteil ergeht im Einklang mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Hätten die Teilung und Übertragung des Grundstücks allerdings auf einem einheitlichen Beschluss beruht und wäre die Übertragung innerhalb eines Zeitraums von ca. 3 Jahren nach der Teilungserklärung erfolgt, wäre die Begünstigung des §7 Abs. 2 GrEStG wohl einschlägig gewesen (vgl. FG Nürnberg v. 20.4.2011, 3 K 136/10).
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 21.07.2011, 1 K 400/09