rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern. keine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG bei zeitlichem Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilungserklärung und Übereignung der Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsträgerwechsel liegt auch bei Grundstücksübertragungen zwischen einer Gesamthand und den an ihr Beteiligten vor.
2. Unter den Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG fallen sowohl das Wohnungseigentum, d. h. das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, als auch ideelle Anteile am Wohnungseigentum. Jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude bildet eine selbstständige wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG.
3. Als „flächenweise” Teilung i. S. d. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach §§ 3 oder 8 WEG anzusehen.
4. Nach seinem Wortlaut schreibt § 7 Abs. 2 GrEStG zwar keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den zu einer flächenmäßigen Aufteilung des Grundstücks unter den Gesellschaftern notwendigen Rechtsakten – der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung einerseits und der Übereignung der neu entstandenen Eigentumswohneinheiten auf die Gesamthänder andererseits– vor. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt aber, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein – nicht unabwendbaren äußeren Umständen geschuldeter – Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilung und Übertragung des Miteigentumsanteils unterbricht den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 7 Abs. 2; WEG § 8
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen II B 83/11) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war ab 1999 gemeinsam mit ihrem Ehemann zu 11,755 % als Kommanditistin an der T KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Die KG hatte 1998 das Grundstück in der E-Straße erworben und mit Teilungserklärung vom 28. Juli 1999 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags war jedem einzelnen Kommanditanteil im Hinblick auf die Bestimmungen über die Auseinandersetzung im Falle eines Ausscheidens der Gesellschafter und der Liquidation der Gesellschaft ein Miteigentumsanteil verbunden mit einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung (hier: der Wohnung Nr. 14) zugeordnet. Zum 31. Dezember 2006 kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Gesellschaftsverhältnis. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags war die KG verpflichtet, den ausscheidenden Gesellschaftern anstelle der Vergütung des Verkehrswerts der Anteile dasjenige Wohnungseigentum zu übertragen, welches ihren Gesellschaftsanteilen zugeordnet war.
In Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags übertrug die KG mit Vertrag vom 19. Dezember 2006 der Klägerin und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen einen Miteigentumsanteil von 118/1000 an dem Grundstück in der E-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 (Blatt 4 ff der Grunderwerbsteuerakte).
Der Beklagte (das Finanzamt) vertrat die Auffassung, dass der Erwerb des Wohnungseigentums der Grunderwerbsteuer unterliege und setzte diese mit Bescheid vom 13. Februar 2008 gegenüber der Klägerin auf 1.158,– EUR fest (Blatt 3 f der Grunderwerbsteuerakte). Als Bemessungsgrundlage legte es dabei die Hälfte des mit Bescheid vom 28. Januar 2008 festgestellten Grundbesitzwertes nach § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 75.000,– EUR abzüglich eines steuerfreien Teils der Gegenleistung nach § 6 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von 8.816,– EUR (= 75.000,– EUR × 11,755 %) zu Grunde. Der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2009).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Zuweisung von Wohnungseigentum an die Gesellschafter der KG im Rahmen einer Liquidation nach § 7 Abs. 2 GrEStG begünstigt sei, wenn die Wohnungen vor der Aufteilung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden gewesen seien (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27. Juli 2001 II B 20/01). Dies sei vorliegend unzweifelhaft der Fall. Nach dem Gesetz könnten mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Es sei kein Fall denkbar, in welchem eine wirtschaftliche Einheit noch eher angenommen werden könne als im Falle sämtlicher Eigentumswohnungen eines einzigen Gebäudes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05). Soweit sich das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 II R 96/90 beziehe, übersehe es, dass dort im Zeitpunkt der Übertragung des gesamthänderischen Grundbesitzes nur die restlichen 25 der ursprünglich 30 Eigentumswohnungen keine wirtschaftliche Einheit mehr darstellen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteue...