2.1.1.2.1 Allgemeines
Rz. 295
Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 ff. AStG werden gem. § 18 Abs. 1 S. 1 AStG in einem Feststellungsbescheid gesondert festgestellt. Bei dem Feststellungsbescheid nach § 18 AStG handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens gelten nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG i. V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß (s. dazu Rz. 527).
Rz. 296–305
einstweilen frei
2.1.1.2.2 Grundlagenbescheid
Rz. 306
Der Hinzurechnungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bindend für die Folgebescheide, insbesondere die Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung des Beteiligten. Insoweit ist § 182 Abs. 1 S. 1 AO über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG entsprechend anzuwenden.
Rz. 307
Inhalt und Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids bestimmt sich auch im Anwendungsbereich des § 18 AStG nach den tatsächlich in ihm getroffenen Regelungen. Der Feststellungsbescheid ist auch dann bindend, wenn er rechtswidrig ist.
Rz. 308
Bei fehlender Feststellung einzelner Besteuerungsgrundlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit 0 anzusetzen sind. Wurden Feststellungen unterlassen, sind diese vielmehr in einem Ergänzungsbescheid nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG i. V. m. § 179 Abs. 2 AO nachzuholen.
Rz. 309–324
einstweilen frei
2.1.1.2.3 Keine Feststellung bei Fehlen der Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG
Rz. 325
In den Fällen, in denen eine Hinzurechnungsbesteuerung mangels Vorliegens aller Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG unterbleibt, erfolgt diese Entscheidung im Rahmen eines negativen Feststellungsbescheids.
Rz. 326–335
einstweilen frei
2.1.1.2.4 Feststellung bei Beteiligung an einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft
Rz. 336
Durch die Streichung des § 14 AStG a. F. werden die Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre, dem Stpfl. unmittelbar zugerechnet. Daher fließen auch in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen in den Hinzurechnungsbescheid ein. Einen Zurechnungsbescheid bei Beteiligung an einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft und die Zurechnung von deren Einkünften bei der vorgeschalteten ausländischen Gesellschaft, wie ihn das alte Recht vorsah, kennt das ATADUmsG nicht mehr.
Rz. 337–347
einstweilen frei
2.1.1.2.5 Feststellungsverfahren bei Beteiligung an mehreren Zwischengesellschaften
Rz. 348
Bei Beteiligung eines Stpfl. an mehreren ausländischen Gesellschaften, ist für jede Gesellschaft ein eigenes Feststellungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 1 AStG, der von der Beteiligung des Stpfl. "an der ausländischen Gesellschaft" spricht.
Rz. 349–357
einstweilen frei
2.1.1.2.6 Inhaltsadressat (Feststellungsbeteiligte)
Rz. 358
Aus § 18 Abs. 1 S. 1 AStG ergibt sich nicht, an wen die gesonderte Feststellung zu richten ist. Allerdings kann aus § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 AStG sowie § 18 Abs. 3 S. 1 AStG entnommen werden, dass Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids alle unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt und beschränkt Stpfl. sind. Ist ein Stpfl. ausschließlich mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt und erfüllt die mittelbare Beteiligung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 AStG bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 AStG, so ist diese mittelbare Beteiligung vollumfänglich unbeachtlich. Dieser Steuerpflichtige ist dann nicht in das Feststellungsverfahren für die ausländische Gesellschaft einzubeziehen und ist folglich nicht Feststellungsbeteiligter.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem über § 18 Abs. 1 S. 4 AStG entsprechend anwendbaren § 179 Abs. 2 S. 1 AO, der bestimmt, dass sich der Feststellungsbescheid gegen den Stpfl. richtet, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Dies ist nach § 7 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG der unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligte unbeschränkt oder beschränkt Stpfl.
Bei diesem wirken sich die Feststellungen im Besteuerungsverfahren aus.
Die Feststellungsbeteiligten müssen sich zumindest aus der Anlage zum Feststellungsbescheid ergeben.
Rz. 359
In den Fällen des § 13 AStG sind die einzelnen unbeschränkt Stpfl., die unmittelbar od...