Tz. 894

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei einer Arbeitnehmerentsendung ist zunächst regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Interesse und für Rechnung des aufnehmenden Unternehmens tätig wird (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II 1993, 462).

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