Rz. 15
Die Sächsische Grundsteuer bevorzugt unbebaute Grundstücke (0,36 Promille) und bebaute sog. Wohngrundstücke (0,36 Promille) gegenüber bebauten sog. Nichtwohngrundstücken (0,72 Promille) in einem erheblichen Umfang. Hierfür lassen sich in der Gesetzesbegründung gleich mehrere Gründe finden:
Rz. 16
Dabei wird aus der Gesetzesentstehung deutlich, dass die im Vergleich zu § 15 Abs. 1 GrStG durchweg höheren Steuermesszahlen gerade nicht bezwecken, das Grundsteueraufkommen im Freistaat Sachsen zu erhöhen. Vielmehr zielt auch die Sächsische Grundsteuer darauf ab, eine intertemporäre Aufkommensneutralität zu gewährleisten, indem die Steuermesszahlen so gewählt werden, dass der Anpassungsbedarf für die gemeindlichen Hebesätze möglichst gering ist. Insoweit wird das vom Bundesgesetzgeber verfolgte Ziel, eine intertemporäre Aufkommensneutralität im Bundesdurchschnitt ("Bundesebene") zu erreichen, auf den sächsischen Durchschnitt (= Landesebene) heruntergebrochen. Dieses Ziel wird auch ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erkannt und benannt, wenn es im Gesetzesentwurf der Staatsregierung heißt (Hervorhebung nur hier):
"Ziel ist es, bei der Bewertung des Grundvermögens – abweichend zum Bundesgesetz – den regionalen Besonderheiten in Sachsen hinreichend Rechnung zu tragen".
Rz. 17
Aus den Gesetzesmaterialien wird auch deutlich, dass der sächsische Gesetzgeber – anders als der Bundesgesetzgeber (Rz. 6) erkannt hat, dass die Bevorzugung von unbebauten Grundstücken und von bebauten sog. Wohngrundstücken (jeweils 0,36 Promille) im Vergleich zu den bebauten sog. Nichtwohngrundstücken (0, 72 Promille) besonders begründet werden muss.
Rz. 18
Die Bevorzugung der bebauten sog. Wohngrundstücke wird im Gesetzesentwurf der Staatsregierung wie folgt gerechtfertigt (Hervorhebung nur hier):
„Ziel ist es, bei der Bewertung des Grundvermögens – abweichend zum Bundesgesetz – den regionalen Besonderheiten in Sachsen hinreichend Rechnung zu tragen. Die bei Anwendung der bundesgesetzlich geregelten Steuermesszahlen erwartete starke Belastung der Wohnnutzung, insbesondere in den Ballungszentren, soll deutlich abgemildert werden. Dazu werden anstelle der einheitlichen Grundsteuermesszahlen von 0,34 Promille sowohl für die Wohn- als auch für die Geschäftsgrundstücke unterschiedliche Steuermesszahlen normiert. Mit der niedrigeren Steuermesszahl für die Wohnnutzung wird diese gegenüber der geschäftlichen Nutzung gezielt geringer belastet. Diese Belastungsentscheidung gründet auf einer angestrebten Förderung von Wohnraum.
Um diese Staatszielbestimmungen auch steuerpolitisch zu unterstützen, wird daher die Steuermesszahl für Wohnnutzung gegenüber der Nicht-Wohnnutzung geringer belastet.”
Rz. 19
Die Bevorzugung der unbebauten Grundstücke wird im Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD wie folgt gerechtfertigt (Hervorhebung nur hier):
"Diese Belastungsentscheidung gründet zum einen darauf, dass unbebaute Grundstücke – insbesondere im Vergleich zu geschäftlich genutzten Grundstücken – Infrastrukturleistungen einer Gemeinde in einem deutlich geringeren Maß in Anspruch nehmen bzw. erforderlich machen. Zum anderen leistet das Vorhandensein unbebauter Grundstücke z.B. durch die Nutzung als Grün- bzw. Freiflächen oder für Gemeinschaftsgärten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Luftqualität sowohl im innerstädtischen als auch im ländlichen Bereich und trägt dazu bei, negativen Folgewirkungen, die durch Flächenversiegelung entstehen können, entgegenzuwirken bzw. diese abzumildern. Gleichzeitig bleibt den Kommunen das deutlich zielgenauere Instrument der Grundsteuer C erhalten, wonach diese aus städtebaulichen Gründen einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke in bestimmten Gemeindeteilen festlegen können (§ 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz), um erforderlichenfalls Bebauungsanreize zu setzen, ohne dass eine konfiskatorische Besteuerung befürchtet werden müsste."
Rz. 20
Einstweilen frei.