A. Grundaussagen
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
Im Freistaat Sachsen gilt ab 2025 grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes einschließlich der bewertungsrechtlichen Regelungen (§§ 218–263 BewG). Allein bei der Bestimmung der Steuermesszahlen für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) wird von der in Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Nr. 7, Art. 125b Abs. 3 GG eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht. Abweichend gilt im Freistaat Sachsen für unbebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) eine Steuermesszahl von 0,36 Promille, für sog. Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) von 0,36 Promille und für sog. Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) von 0,72 Promille. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A) weicht der Freistaat Sachsen nicht vom Grundsteuergesetz ab.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 2
Im Gesetzesentwurf der Sächsischen Staatsregierung vom 2.10.2020 (LT-Drucks. 7/4095) war ursprünglich vorgesehen, die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke unangetastet zu lassen und allein bei der Steuermesszahl für sog. Wohngrundstücke bei 0,36 Promille und für sog. Nichtwohngrundstücke bei 0,72 Promille abweichende Zahlen festzulegen.
Rz. 3
Nach der ersten Beratung im Sächsischen Landtag wurde der Gesetzesentwurf dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen, in dem am 13.11.2020 eine öffentliche Sachverständigenanhörung stattfand. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses vom 9.12.2020 sah vor, den Gesetzesentwurf unverändert zur Zustimmung zu empfehlen. Die Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD brachten am 1.2.2021 einen Änderungsantrag in den Sächsischen Landtag ein, in dem auch die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) abweichend auf 0,36 Promille festgelegt werden sollte. Im Anschluss an die zweite Beratung im Sächsischen Landtag am 3.2.2021 wurde das Sächsische Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform vom Sächsischen Landtag beschlossen und am 26.2.2021 verkündet.
B. Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung
I. Vorbemerkung
Rz. 4
In § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a und b GrStG wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz) die Steuermesszahlen bei der sog. Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, bebaute sog. Wohngrundstücke und bebaute sog. Nichtwohngrundstücke ursprünglich einheitlich mit 0,34 Promille festgelegt. Diese Festlegung der einheitlichen Steuermesszahl ergab sich ausweislich der Gesetzesbegründung aus der Erwägung, Messbetragsvolumen herbeizuführen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahekommt (sog. intertemporäre Aufkommensneutralität). Dabei wurde in der Gesetzesbegründung auch zutreffend erkannt, dass die Höhe der einheitlich festgelegten Steuermesszahl noch keine Aussage darüber trifft, wie hoch das Grundsteueraufkommen für die Gemeinden bzw. wie hoch die Grundsteuerbelastung für die Steuerpflichtigen am Ende ist. Dies wird allein durch die Hebesätze der Gemeinde festgelegt. Folglich steht hinter der Festlegung der Steuermesszahl der Gedanke, diese in einer Höhe festzulegen, die dazu führt, dass die Gemeinden ihre Hebesätze möglichst nicht oder nur geringfügig ändern müssen, um das bisherige Grundsteueraufkommen zu generieren. Bei einer bundeseinheitlichen Betrachtung muss hierfür aber von durchschnittlichen Werten auf der gesamten Bundesebene (Gesamtaufkommen der Grundsteuer B im gesamten Bundesgebiet, bundesdurchschnittliche Hebesätze, Summe aller Grundsteuerwerte im Bundesgebiet) ausgegangen werden. Länderspezifische Unterschiede werden dabei nicht berücksichtigt.
Rz. 5
Auf der Grundlage der Gesetzesfassung des Grundsteuerreformgesetzes vom 29.11.2019 ist der Freistaat Sachsen von der Festlegung der Steuermesszahlen für Grundstücke abgewichen, im Einzelnen also
- bei unbebauten Grundstücken um +0,02 Promille-Punkte (0,36 statt 0,34 Promille),
- bei bebauten sog. Wohngrundstücken um +0,02 Promille-Punkte (0,36 statt 0,34 Promille) und
- bei bebauten sog. Nichtwohngrundstücken um +0,38 Promille-Punkte (0,72 statt 0,34 Promille).
Rz. 6
Durch das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) wurde die Steuermesszahl für bebaute sog. Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) von 0,34 Promille au...