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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.6.2025) / 2.40 § 32d EStG (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft / § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

 

Im Rahmen des JStG 2020 wurden § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst b EStG und § 20 Abs. 6 S. 6 EStG geändert. Der Ausschluss von der Anwendung des Abgeltungsteuertarifs wurde grundsätzlich für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden, eingeschränkt. Unterliegen die Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG der Abgeltungsteuer, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG. Die Änderung von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG betrifft nach dem 31.12.2019 entstehende Verluste. Die Änderungen führen zu gravierenden Auswirkungen hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen. Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d EStG ist offen, ob die FinVerw Substanzverluste aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters unter dem Regime der Abgeltungsteuer erfasst oder nicht. Soweit die Finanzierungshilfen des Gesellschafters von § 17 Abs. 2a EStG erfasst werden, ist § 17 Abs. 2a EStG gegenüber der Regelung in § 20 Abs. 2 EStG vorrangig. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der konkrete Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2a EStG umstritten ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf Darlehensforderungen. Die Neuregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d EStG erfordert eine Neuorientierung bei der Krisenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG führt nur zu einer eingeschränkten und zeitlich gestreckten Verlustnutzung. Dies dürfte verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Demgegenüber hat § 17 Abs. 2a EStG eine Verlustnutzung i.H.v. 60 % zur Folge. Überlegenswert wäre auch eine Finanzierung der Kapitalgesellschaft über Einlagen der Gesellschafter...

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