Rn. 349
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Mitglied des Aufsichtsrates ist Angehöriger des Organs einer Körperschaft, wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Grubenvorstand oder eine andere Person, der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt/bestellt ist (vgl § 101 Abs 1 AktG; § 111 Abs 1 AktG; § 278 Abs 3 AktG; § 287 Abs 1 AktG betreffend die KGaA; § 52 GmbHG; § 9 GenG; § 4 KAGG; BFH BStBl II 1978, 352; 2004, 112).
Die Aufzählung der drei erstgenannten Gruppen ist nur beispielhaft. Auf die tatsächliche Bezeichnung der Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Wesentlich ist die Art der überwachenden Tätigkeit (BFH BStBl II 1981, 623; 2004, 112). Daher gilt die Vorschrift mE auch für die Mitglieder in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (ebenso Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 150; Lohr, DStR 1997, 1230, 1232), die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind.
Der Begriff der Überwachung wird weit ausgelegt (vgl BFH BStBl III 1966, 688; BStBl II 1973, 872; 1976, 155; 1978, 352; FG Münster EFG 1974, 108für den Beirat einer GmbH). Hingegen reicht die bloße Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, ohne zur Überwachung der Geschäftsführung einer Körperschaft berechtigt zu sein, nicht zur Gleichstellung mit einer Aufsichtsratstätigkeit aus (BFH BStBl II 1978, 352); anders die Tätigkeit im Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die derjenigen in einem Aufsichtsrat ähnlich ist (vgl FG Köln EFG 1995, 255 rkr; ferner Drasdo, ZMR 1998, 130, 131).
Jedoch bedarf es keiner Satzungsbestimmung, die ein die Geschäftsführung überwachendes Organ vorsieht; es genügt ein schriftlich oder nur mündlich erteilter Auftrag. Offengeblieben ist, ob dieser auch von der KapGes selbst erteilt werden kann (vgl BFH BStBl II 1985, 340; 2004, 112). ME ist jedoch in Analogie zu den oben angegebenen Vorschriften eine Beauftragung durch die Gesellschafter erforderlich. Der Auftrag durch die Geschäftsführung begründet lediglich Tätigkeiten iRd Geschäftsführung selbst. Das kann nicht ausreichen.
Rn. 349a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Nach BFH BStBl III 1966, 153 sind der Vorsitzende einer Berufsgenossenschaft und auch sein Stellvertreter grundsätzlich als selbstständig anzusehen und mit den Mitgliedern eines Aufsichtsrates zu vergleichen. ME ebenso für den Generalbevollmächtigten, Berater und Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses einer KG (aA FG Bre EFG 1975, 433, aufgehoben).
Rn. 349b
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Aus BFH BStBl III 1966, 153 (s Rn 349a) leiten FinVerw und FG ab, auch die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder der Organe der Sozialversicherungsträger sei der Aufsichtsratstätigkeit vergleichbar (FM BdW, ESt-Kartei Freiburg-Karlsruhe-Stuttgart, § 18 Nr 28). Das soll auch für den Versicherungsältesten nach §§ 39f SGB IV gelten (FG BdW EFG 1990, 309).
Rn. 349c
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Eine Aufwandsentschädigung, die eine Berufskammer oder ein Berufsverband ehrenamtlich Tätigen zahlt, die zugleich den Beruf selbstständig als Inhaber eines einschlägigen Betriebes ausüben, gehört zum gewerbesteuerlichen Ertrag dieses Betriebes (BFH BStBl II 1988, 615).